Kennzeichen gehören an die Außenseite

Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn das rote Kennzeichen nicht außen am Fahrzeug befestigt ist.

In dem verhandelten Fall hatte ein Autofahrer das rote Kennzeichen über Nacht ins Auto gelegt, um es vor Diebstahl zu sichern. Am nächsten Morgen sollte es wieder am Fahrzeug angebracht werden. Während das Kennzeichen entfernt war, kam es zu einem Brandschaden, woraufhin sich die Versicherung weigerte, den Schaden zu übernehmen. Nach Auffassung der Richter besteht kein Versicherungsschutz, wenn das rote Kennzeichen im Fahrzeug untergebracht ist. Die Versicherungsbedingungen sehen eindeutig vor, dass das rote Kennzeichen außen am Fahrzeug anzubringen ist. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung ist die Versicherung nicht verpflichtet, den Schaden zu begleichen.
Das OLG Koblenz begründet seine Entscheidung einerseits mit dem puren Wortlaut der Bedingungen und andererseits auch mit dem Sinn der Klausel. Der Missbrauchsgefahr wäre Tür und Tor geöffnet, könnte man im Nachhinein immer behaupten, „eigentlich” wären die roten Kennzeichen an dem Auto, nur im Moment des Schadeneintritts sei das nicht der Fall gewesen.

(Beschluss vom 26.5.2011, Az. 10 U 1258/10)

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