Haftung bei illegalen Straßenrennen

Wie ihr wisst, nehmen Tobias und ich gerne an Langstreckenrallyes wie der „Dresden-Banjul“ oder „Edinburgh-Rom“ teil. Diese Veranstaltungen finden im öffentlichen Verkehrsraum statt und manche der Teilnehmer können dabei dem Reiz der Geschwindigkeit nicht widerstehen. Fährt man alleine (zu-)schnell, so ist das eine alltägliche Sache, von deren Folgen die Möwen in Flensburg ein ausgiebiges Lied trällern können. Kleben allerdings auf zwei Autos Startnummern und ist eines davon nachher Lametta, so führt dies zu juristischen Überlegungen, wie sie zuletzt dass Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 23.02.2012 (Az.: 9 U 97/11) anstellte.
Hierzu zitiere ich einfach mal die Zusammenfassung aus dem Urteilsticker:

„Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hat mit Urteil vom 23.02.2012 (Az.: 9 U 97/11) Haftungsgrundsätze bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr definiert. Im Fall verlangte ein Teilnehmer eines illegalen Rennens vom anderen Teilnehmer Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich bei einem spontan verabredeten Beschleunigungsrennen auf einer Bundesstraße ereignete. Bei dem Rennen zwischen dem umgebauten VW Golf des Klägers und dem Porsche Carrera des Beklagten kam der Golf bei einer Geschwindigkeit von deutlich über 200 km/h von der Strecke ab, weil der Beklagte ihn bei einem riskanten Überholmanöver abgedrängt hatte. Der Golf überschlug sich, wodurch der Kläger und sein Beifahrer, die beide nicht angegurtet waren, aus dem anschließend vollständig ausgebrannten Fahrzeug geschleudert wurden. Der Beifahrer starb. Der Kläger zog sich schwere Verletzungen zu, der Golf war ein Totalschaden. Strafrechtlich wurde beide Teilnehmer des Rennes wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Tötung zu Bewährungsstrafen verurteilt. Im Verfahren vor dem OLG ging es um die Fragen der Haftungsquote und des Haftungsausschlusses. Klar war, dass der Porsche aufgrund der Umstände den Unfall verursacht hat. Fraglich war, ob die Haftung deshalb ausgeschlossen war, weil der klägerische Golffahrer sich bewusst auf das Beschleunigungsrennen und die damit verbundenen Gefahren eingelassen hat. Das OLG verneint mit ausführlicher Begründung einen Haftungsausschluss nach den für gefährliche Sportarten entwickelten Grundsätzen, wenn der Schädiger grob fahrlässig gehandelt hat oder haftpflichtversichert ist. Da nicht genehmigte Rennen versichert sind, komme ein Haftungsausschluss nicht in Frage. Das OLG stellte weiter fest, dass die auf 5.000 Euro begrenzte Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 5 I Nr. 2 KfzPflVV dem Ergebnis nicht entgegensteht. Sie genüge auch nicht, um die Annahme eines konkludent vereinbarten Haftungsverzichts zu begründen. Das OLG bejahte daher die Haftung des Porschefahrers. Der Golffahrer musste sich aber ein erhebliches Mitverschulden zurechnen lassen. …“

Eine gute Kurzzusammenfassung des Urteils  mit Erläuterungen findet sich auch hier.

2 Gedanken zu „Haftung bei illegalen Straßenrennen“

  1. Vor dem ersten Bier arbeitet die juristische Abteilung meines Gehirns wohl noch träger als üblich, daher die Frage: Lässt sich daraus ableiten, wer in einem solchen Fall die Kosten für den entstandenen Schaden tragen muss oder ging es hier lediglich um die grundsätzliche Entscheidung, ob (durch den Verursacher) überhaupt eine Haftung für den Schaden übernommen werden muss?

    1. Bezugspunkt des obigen Urteils ist die Meinung des BGHs (z.B. VI ZR 86/08), dass es eine (stillschweigende) Haftungsbeschränkung der Teilnehmer von sportlichen Kampfspielen und Wettkämpfen mit erheblichem Gefahrenpotential, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gibt.
      Es ging also um die grundsätzliche Frage, ob der Porschefahrer überhaupt für den Schaden des Golffahrers aufkommen muss, oder ob der GTI-Freund nicht automatisch mit seiner Teilnahme auf einen späteren Regress gemäß den obigen Grundsätzen verzichtet hat.

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