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Mit 928 und V70 T5 steuerlos glücklich

Ich will an dieser Stelle mal auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 4. Dezember 2012, Aktenzeichen VIII R 42/09 hinweisen, in der es um die steuerrechtliche 1 % – Regelung bei Dienstwagen geht.
Der Kollege Udo Vetter hat die Entscheidung treffend zusammengefasst, so dass ich seinen Artikel hier einfach mal zitiere:

31.1.2013
Steuerstreit um teuren Dienstwagen

Die 1 % – Regelung bei Dienstwagen ist nicht in Stein gemeißelt. Das Finanzamt darf zum Beispiel keine private Nutzung unterstellen, wenn der Steuerzahlerzahler ein vergleichbares Fahrzeug privat auf sich zugelassen hat. Dann ist die Vermutung, der Dienstwagen werde auch privat genutzt, entkräftet. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Der Chef eines Unternehmens fuhr einen Porsche 911 als Dienstwagen. Dafür schlug ihm das Finanzamt rund 21.000 Euro für die private Nutzung auf die Einkommenssteuer drauf. Gerade bei Luxusautos spreche eine Vermutung für die private Nutzung, argumentierte das Finanzamt. Derartige Fahrzeuge fahre jemand nur aus “Neigung”.

Das sieht der Bundesfinanzhof im Kern ebenso. Allerdings habe der Steuerzahler belegt, dass diese Vermutung bei ihm nicht zutrifft. Der Mann verwies nämlich darauf, dass er privat noch einen Porsche 928 S 4 habe. Dieser Wagen, stellen die Richter fachkundig fest, sei dem Porsche Carrera in den Punkten Prestige, Ausstattung und Leistung ebenbürtig.

Außerdem verwies der Steuerzahler auf einen Volvo V70 T5, der ebenfalls bei ihm in der Garage stehe. Dadurch zog auch das Argument nicht mehr, möglicherweise nutze die Ehefrau des Geschäftsmanns den Porsche Carrera. Nach den Feststellungen der Richter hat das Paar nämlich fünf Kinder. Aus dem Urteil:

Nach allgemeiner Lebenserfahrung müssen Eltern kleinerer Kinder des Öfteren Transportaufgaben oder größere Einkäufe erledigen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass für derartige Aufgaben eher ein Auto mit größerem Platzangebot und großem Kofferraum, wie zum Beispiel ein Kombi Volvo V70 T5, gewählt wird als ein Sportwagen.

Angesichts dessen hätte das Finanzamt konkret nachweisen müssen, dass der Steuerzahler auch tatsächlich privat mit dem Porsche Carrera fährt. Das gelang dem Finanzamt aber nicht.

Ich weiß, dass dies auf den ersten Blick ein echtes Problem des kleinen Mannes zu sein scheint, aber die Widerlegung des Anscheinsbeweises ist nicht auf Luxusautos begrenzt!
Der Leitsatz des Urteils lautet nämlich nicht umsonst:
„Der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher PKW spricht, ist entkräftet, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind.“

Das bedeutet: Wem die Firma einen Passat Kombi stellt und in dessen Garage sich noch ein weiterer Kombi findet, der widerlegt damit die für die 1%-Regelung nötige Vermutung des Finanzamts und spielt ihm den schwarzen Peter der Beweislast zu!
Ein nicht zu unterschätzender Vorteil.

P.S.: Ich finde es ja witzig, dass die Richter einen 928 für „in etwa gleichwertig“ mit einem 911er halten. Sahen dies die Käufer damals doch ganz anders.