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Mehr am Haken ab dem 19.01.?

Es rauscht gewaltig im digitalen Blätterwald, denn mit dem 19.01.2013 wird die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) mittels der „Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ (7. FeVuaÄndV – Hauptsache ne griffige Abkürzung!) geändert.
Einer der hauptsächlichen Diskussionspunkte ist (neben der Befristung der neuen, „neuen“ Führerscheine auf 15 Jahre) die Änderung der Klasse B in Bezug auf Fahrten mit dem Anhänger.
Bisher galt folgende Regelung für uns Spätgeborene:
Die Klasse B reicht aus, wenn:
– Die zulässige Gesamtmasse (zGM) des Zugfahrzeugs max. 3500 kg beträgt und
– die zGM des Anhängers max. 750 kg beträgt
-> Also theoretisch PKW mit 3,5 t zGM + 750 kg zGM Anhänger = Gespann mit 4,25 t
Bei Anhängern mit einer zGM von mehr als 750 kg genügt die Klasse B, wenn:
– die zGM des Anhängers kleiner ist als die Leermasse des Zugfahrzeugs und
– die zGM der beiden (Zugfahrzeug + Anhänger) in der Summe 3500 kg nicht übersteigt
-> Also theoretisch 1750 kg PKW Leermasse + 1749 kg Anhänger zGM = Gespann mit 3,499 t

Nach der Neureglung fällt die Beschränkung, dass die zGM des Anhängers kleiner als die Leermasse des Zugfahrzeugs sein muss ersatzlos weg.
Theoretisch könnte man also mit einem Smart (805 kg Leermasse) einen 2t Airstream-Wohnanhänger durch die Gegend zerren (Vom Thrillfaktor eines solchen Unterfangens mal ganz abgesehen).
Allerdings schieben die technisch zulässigen Achs-, Anhänge- und insbesondere Stützlasten einem solchen Unterfangen auch zukünftig glücklicherweise einen Riegel vor.

Leider gibt es noch einen Wermutstropfen:
Die oben genannte Beschränkung fällt nur für diejenigen weg, die sich auch einen neuen Führerschein ausstellen lassen bzw. diesen neu erwerben!
So sagt es unmissverständlich Art. 2, Nr. 16 b) der 7. FeVuaÄndV.
Wer also mit Klasse B einen schweren Autoanhänger ziehen möchte, muss seinen Führerschein umtauschen und mit dem neuen, befristeten leben.
Der Schmerz wird aber etwas dadurch gelindert, dass die alten Führerscheine eh nur bis 2032 gültig sind und dann umgetauscht werden müssen. Der Befristete müsste erstmalig 2028 erneuert werden.

Eine weitere Neuerung ist die Anhebung der maximalen zGM des Gespanns.
Wollte man bisher Gespanne über 3,5t (inkl. einem Anhänger über 750 Kg) fahren, so brauchte man die Klasse BE.
Mit der Neuregelung reicht gemäß § 6a FeV die Klasse B auch für Gespanne bis 4,25t!
Dies jedoch nur unter der Bedingung, dass die Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 erteilt wurde.
Was also tun, um die Schlüsselzahl 96 zu erhalten?
Die zukünftige Anlage 7a (zu § 6a Absatz 3 und 4) FeV verrät uns, was nötig ist:
1. Man muss sich in einer Fahrschule zu einer Fahrerschulung von mind. 7 Stunden anmelden. Die Schulung besteht aus mind. 2,5 Stunden Theorie und mind. 3,5 Stunden Praxis plus eine Stunde sonstige Inhalte (Aller Voraussicht nach an einem Tag zu meistern).
2. Die Fahrschule stellt dann eine entsprechende Bescheinigung aus.
3. Mit dieser Bescheinigung geht der Bewerber anschließend zum Straßenverkehrsamt und lässt sich die Schlüsselzahl 96 in den Führerschein eintragen.
Es sind folglich keine teure Prüfung sowie „Sonderfahrten“ in der Fahrschule nötig!

Die wichtigsten weiteren Änderungen gibt es stichpunktartig z.B. hier.

Schein oder nicht Schein? Das ist hier die Frage!

Nachdem das Thema im Simsonforum mal wieder angesprochen wurde, habe ich mich auch mal damit befasst und ein wenig Gesetze und Urteile gelesen.

Die Ausgangsfrage lautet: Braucht man zum führen eines Duos einen Führerschein?

Meine Antwort in Kurzform: Nein.

Meine Antwort in Langform:

Die Ausgangssituation war in der DDR folgende: Das Duo war laut Typenschein ein Krankenfahrstuhl. Hierzu möchte ich als Beweisstück Nr. 1 dieses Foto von Lolas Papieren anführen:
Duo-Papiere 001

Als der realexistierende Sozialismus aufhörte real zu existieren, schlossen Schäuble und Krause einen Vertrag, der zusammenführen sollte, was zusammen gehört.  Dies ist der Moment für Beweisstück Nr. 2: Den Einigungsvertrag. Hier im Volltext.

Anlage I Kap XI B III, Anlage I Kapitel XI, Sachgebiet B – Straßenverkehr Abschnitt III 2. des Einigungsvertrages sagt unter Punkt (22):
Motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gelten als maschinell angetriebene Krankenfahrstühle nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 (StVZO anm. d. Autors) , wenn sie bis 28. Februar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

Ein Problem scheint es nun zu sein, dass § 18 StVZO am 1. März 2007 im Zuge der Gesetzesumstellung auf die FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) aufgehoben wurde. Allerdings ist § 3 FZV an seine Stelle getreten. Die bisherigen Verweisungen anderer Gesetze (und auch des Einigungsvertrages) sind entsprechend anzupassen.
§ 18 II Nr.5 StVZO wurde dementsprechend durch § 3 II Nr. 1 e) FZV (Beweisstück Nr. 3) ersetzt und entbindet Krankenfahrstühle von der Zulassungspflichtigkeit.

Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass ein Duo ein Krankenfahrstuhl im Sinne der StVZO bzw. der FZV ist.

Hierrauf aufbauend bestimmt § 4 I Nr. 2 FeV (Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr), welchen ich als Beweisstück Nr. 4 anführen möchte, dass das Führen von motorisierten Krankenfahrstühlen keiner Fahrerlaubnis bedarf.

Fraglich ist lediglich, ob die Einstufung als Krankenfahrstuhl im Sinne der StVZO/FZV auf eine Einstufung im Sinne des § 4 I Nr. 2 FeV übertragbar ist, ob also mit anderen Worten, die Bedeutung identisch ist. Dies ist der Fall. Die Rechtsbindung der Verwaltung gebietet es, dass hier Begriffsidentität anzunehmen ist. Allerdings ist dies ein Schwachpunkt meiner Beweisführung, welchen ich eingestehen muss. Man könnte auch argumentieren, dass die Schutzrichtungen der FZV und der FeV unterschiedlich sind und daher eine unterschiedliche Definition zulässig ist. Gewissheit kann hier nur ein Verwaltungsgerichtsurteil liefern, welches aber meines Wissens nach noch nicht ergangen ist.

Zu klären ist weiterhin, ob das Führen eines Krankenfahrstuhls im Sinne des § 4 I Nr. 2 FeV nur dann Fahrerlaubnisfrei ist, wenn der Fahrzeugführer auch körperlich behindert oder gebrechlich ist. Mit dieser Frage hat sich das BVerwG (Bundesverwaltungsgericht) in seiner Entscheidung BVerwG 3 C 39.01 – Urteil vom 31. Januar 2002 befasst (Beweisstück Nr. 5) und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass dies nicht der Fall ist. Auch für nichtbehinderte Mitmenschen ist das führen eines Krankenfahrstuhl Fahrerlaubnisfrei (siehe Leitsatz Nr. 1 der Entscheidung).

Unterstellt man die oben angesprochene Begriffsidentität statuiert nun § 76 Nr. 2 FeV (Beweisstück Nr. 6), dass zum führen von Krankenfahrstühlen mit über 10 km/h bbH (bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit) eine Prüfbescheinigung im Sinne des § 5 IV FeV notwendig ist. Dies ist der normale Mofa-„Führerschein“ (Beweisstück Nr. 7). Ausgenommen sind hiervon Personen, die vor dem 01.04.1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben (§ 76 Nr. 3 FeV). Dieser Personenkreis braucht auch keine Prüfbescheinigung.

Die Prüfbescheinigung ist aber anerkanntermaßen kein Führerschein im Sinne der FeV (Beweisstück Nr. 8, anstatt vieler). Sie dient lediglich dem Nachweis, dass die Prüfung nach § 5 I FeV mit Erfolg abgelegt wurde.

Zum führen eines Duos ist folglich kein Führerschein sondern nur die Mofa-Prüfbescheinigung notwendig . quod erat demonstrandum

Die Zusatzfrage lautet nun: Darf ich auch Duo fahren, wenn sie mir den Führerschein abgenommen haben?

Meine Antwort in Kurzform: Das kommt darauf an.

Meine Antwort in Langform:

Es ergibt sich recht einfach über die verschiedenen Begriffsbedeutungen von „Fahrverbot“ und „Entzug der Fahrerlaubnis“:

Fahrverbot:

Wurde gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit oder -straftat ein Fahrverbot verhängt, darf der Betroffene für den begrenzten Zeitraum des Fahrverbotes keine Kraftfahrzeuge (KFZ) mehr im öffentlichen Straßenraum führen. Das Fahrverbot bezieht sich auf sämtliche KFZ und damit auch auf „Fahrräder mit Hilfsmotor“ (Mofas) bzw. motorisierte Krankenfahrstühle. Vom Fahrverbot können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen (vgl. § 6 FeV) explizit ausgenommen werden. Für die Dauer des Fahrverbots ist der Führerschein amtlich zu verwahren. Nach Ablauf des Fahrverbots wird der Führerschein wieder an den Betroffenen ausgehändigt.

Entzug der Fahrerlaubnis:

Mit dem Entzug der Fahrerlaubnis verliert der Betroffene sämtliche Besitzstände, d.h. sämtliche Fahrerlaubnisklassen. Es wird eine Sperrfrist festgelegt. Während der Sperrfrist darf dem Betroffenen keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Zum Führen eines Mofas ist eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 FeV). Es wird lediglich eine Prüfbescheinigung verlangt (§ 5 FeV), dies allerdings nicht von Personen, die vor dem 01.04.1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben (§ 76 Nr. 3 FeV). Da die Prüfbescheinigung nicht einer Fahrerlaubnis gleichzusetzen ist, kann sie auch nicht im Rahmen eines Fahrerlaubnisentzuges entzogen werden.

Es sind demnach verschiedene Falllösungen denkbar:

1. Wurde ein Fahrverbot verhängt, darf der Betroffene keine motorisierten Krankenfahrstühle im öffentlichen Straßenraum führen. Andernfalls macht er sich des „Fahrens ohne Fahrerlaubnis“ (vgl. § 21 StVG) strafbar…

2. Ist der Betroffene am oder nach dem 01.04.1965 geboren worden, kann er ein Duo trotz Entzug der Fahrerlaubnis führen. Der Betroffene benötigt allerdings eine Prüfbscheinigung…

3. Ist der Betroffene vor dem 01.04.1965 geboren worden, kann er ein Duo trotz Entzug der Fahrerlaubnis führen, auch wenn er keine Prüfbescheinigung vorweisen kann…

Soviel von der Juristenfront. Viel Spaß dabei, dass dem Polizisten bei der nächsten Verkehrskontrolle zu erklären! Ich hab mir die passenden Vorschriften ausgedruckt und hab sie immer im Duo. Aber irgendwie will mich hier in Osna niemand kontrollieren…. schade.

Anmerkung: Natürlich stellt das obige keine verbindliche Rechtsauskunft, sondern nur meine eigene persönliche Meinung dar! Wenn das der Richter anders sieht, kommt nicht zu mir und weint.