Bei den Instanzgerichten hält sich hartnäckig die Mär, dass eine Wertminderung nur dann in Betracht kommt, wenn das geschädigte Fahrzeug nicht älter als fünf Jahre ist und die Laufleistung maximal 100.000 km beträgt.
Die Argumentation lautet im Fall der Überschreitung, dass der „Wertverfall“ eines Kfzs dann schon so weit fortgeschritten ist, dass ein (fachmännisch) reparierter Unfallschaden bei einem Wiederverkauf keinen messbaren Minderwert ergibt.
Mit dieser Begründung wurde in der Vergangenheit auch gerne bei verunfallten Oldtimern eine eventuelle Wertminderung abgewiesen.
Das diese Rechtsauffassung jedoch falsch ist und der BGH, auf den sich die Instanzgerichte zum Teil berufen, dergleichen auch nie entschieden hat, stellte der Kollege RA Oliver Roesner, LL.M. sehr anschaulich und fundiert in seinem neusten Blogeintrag da.