Archiv der Kategorie: Juristisches

L5e-A

Die ältlichen Nerds unter euch werden im Titel 1337 5P34K vermuten, jedoch handelt es sich um eine besonders schöne Variante der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.

Mit dieser Regelung wurden europaweit die Fahrzeugklassen weiter vereinheitlicht und feiner aufgegliedert. In der Klasse „L“ finden sich „Leichtfahrzeuge “ aller Arten. Von Trailmotorrädern (L3e-A1T) bis zu schweren Geländequads (L7e-B). Für uns interessant ist jedoch die Klasse L5e, welche dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von über 45 km/h und mehr als 50 ccm betrifft. Innerhalb der Klasse L5e wird nochmals unterschieden nach Fahrzeugen zur Personenbeförderung (L5e-A) und solchen zur Güterbeförderung (L5e-B).
Grundsätzlich muss ein L5e drei symmetrisch angeordnete Räder haben, kürzer als 4m, schmaler als 2m sowie niedriger als 2,5m sein und eine fahrbereite Masse von unter 1000 kg haben (und kein L2e sein); für ein L5e-A darf es dazu noch nicht mehr als fünf Sitzplätze haben.
Erfüllt ein Fahrzeug all diese Kriterien gelten folgende Sonderregelungen:

  • Entfall des vorderen Kennzeichens: §12 Abs.5 Satz 4 FZV
  • Entfall der AU (wenn EZ. vor dem 01.01.1989); Bei EZ nach dem 01.01.1989 ist die AUK mit einem Wert von 4,5 % CO nötig: § 29 StVZO Anlage VIII, Absatz 1 bis 4, 7, 9, 11 und 13, Unterpunkt 1.2.1.2ff.
  • Bei der HU fallen nur die Gebühren für ein Motorrad an
  • Freie Fahrt in Umweltzonen (siehe früherer Artikel)
  • keine Helmpflicht (sofern Gurte vorhanden sind); § 21a Abs. 2 StVO

Daneben gibt es noch weitere „weiche“ Kriterien, wie z.B. eine ggf. günstigere Versicherung. Bei OCC kostet der JZR (L5e-A) knapp die Hälfte des Rialtos (PKW).

Ausschlaggebend für die (nicht ganz einfache) Umklassifizierung des JZRs war jedoch für mich der Entfall des vorderen Kennzeichens. Dessen Platz brauche ich nämlich dringend für einen Umbau. Aber das dauert noch. Mindestens bis zum Saisonende.

Wer flext so spät…

…in Nacht und Wind? Es ist der Schrauber mit dem rost’gen Splint.

Ein Schrauberfreund kontaktierte mich neulich, da er Probleme in seiner Nachbarschaft aufgrund wochenendlichem flexens hatte.
Die sich anschließende Recherche zur Rechtslage will ich mal nutzen, um das Thema für die geneigte Leserschaft aufzubereiten.

Vorweg will der Jurist aber eines sagen:

Seid lieb zu euren Nachbarn!

Auf sein Recht zu pochen ist in allen Lebenslagen der schlechteste Weg für ein gedeiliches Miteinander. Das gilt um so mehr für die Menschen, mit denen ihr auf Jahrzehnte hinaus Tür an Tür lebt!
Nicht umsonst prangt folgender Wahlspruch über einem Hoftor in der Nachbarschaft:

Ein gelegentlich angeschweißter Pfannengriff und ein getauschter Auspuff sind häufig viel zielführender als Streitereien über Lärmgrenzen.

Ist das Kind nun aber im Brunnen, wollen wir mal schauen, ob wir Samstags um 21.30 Uhr in …öhh…Genthin…. noch per Flex Schweisnähte verschleifen dürfen.
Ausgangspunkt ist hierbei immer die Gefahrenabwehrverordnung der lokalen Gemeinde.
Die findet ihr regelmäßig im Internet. Unser natürlich völlig willkürlich gewähltes Beispiel Genthin erfreut uns mit einer strengen und umfangreichen Verordnung.
Neben den obligaten Verweisen auf das BlmschG und das FeiertG LSA hat die Stadt Genthin nämlich noch eigene Ruhezeiten bestimmt. Nervig für den örtlichen Schrauber, aber interessant für unser Beispiel. Viele Gemeinden haben solche Ruhezeiten mittlerweile abgeschafft, da sie auch gerichtlich umstritten sind. Doch zurück nach Genthin:
In § 11 der Gefahrenabwehrverordnung finden wir die Regelungen zur Lärmbelästigung.
Der Absatz 1 lautet:
Soweit § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sowie die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetztes (BlmschG) einschließlich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen (insbesondere Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) und die Regelungen des Gesetztes über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA) keine Anwendung findet, sind die folgenden Ruhezeiten zu beachten:
a) Sonntagsruhe (Sonn- und Feiertage ganztägig)
b) Mittagsruhe (werktags von 13.00 bis 15.00 Uhr)
c) Abendruhe (werktags von 20.00 bis 22.00 Uhr)
d) Nachtruhe (werktags von 22.00 bis 06.00 Uhr).

Die Norm ist in klassischer Gesetzesmanier aufgebaut: „Wenn nicht….dann…“
Also müssen wir Punkt für Punkt gucken, ob unser abendliches flexen unter eine der aufgezählten Normen fällt.
Los geht es bei § 117 OWiG. Der sagt in Absatz 1:
Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
Deklinieren wir den Gummiparagraphen mal durch:
Das verschleifen der Schweißnähte ist zwar geeignet die Nachbarschaft erheblich zu belästigen, jedoch ist es zwingend für den weiteren Aufbau. Damit ist der Anlaß schon mal berechtigt. Wir verschleifen auch nur so viel, wie eben nötig ist und haben auch kein alternatives Werkzeug, dass dies leiser in ähnlich adäquater Weise erledigen würde. Damit fehlen für den § 117 OWiG schon mal die nötigen Bestandteile. Typisches Beispiel für den § 117 OWiG ist die nächtliche Party. Die Grenzen sind aber fließend: Was lärmtechnisch um 23 Uhr noch ok ist, kann um 3 Uhr morgens schon ganz anders beurteilt werden.
Als nächste Norm verweist die Gefahrenabwehrverordnung auf das Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmschG) einschließlich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen (insbesondere Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung). Im Kern ist damit die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) gemeint. Interessant ist dort für uns der Abschnitt 3 mit dem § 7 über den Betrieb von Geräten und Maschinen in Wohngebieten.
In Absatz 1 heißt es hierzu:
In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, … dürfen im Freien
1. Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden,…
Hier finden wir also schon verschiedene Einschränkungen. Erstens können wir nach der BImSchV drinnen so viel flexen wie wir wollen. Zweitens muss unsere Flex in der Anlage zur BImSchV aufgeführt sein, damit wir Samstags um 21.30 Uhr nicht mehr hiermit draußen rum hantieren dürfen. Also munter in die Anlage geschaut.
Dort findet sich zwar allerhand Gartengerät, aber ansonsten eher so Dinge wie Explosionsstampfer (Nr. 08.2) und Pistenraupen (Nr. 44). Damit verbietet uns die 32. BImSchV ebenfalls nicht das abendliche flexen.
Gehen wir weiter zum landesspezifischen Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA).
Hier ist die Regelung in § 3 zur Allgemeinen Arbeitsruhe interessant.
Absatz 1 statuiert:
Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.
Absatz 2 formuliert aber interessante Ausnahmen:
Öffentlich bemerkbare Arbeiten und Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind nur erlaubt, soweit sie
1. …
4. nicht gewerbsmäßige Betätigungen in Haus und Garten darstellen.
Sofern also unser Samstag kein Feiertag ist, sind wir auch hier fein raus. Ist der Samstag überraschenderweise doch ein Feiertag sollten wir die Nr. 4 beachten und nur im Haus flexen.
Nachdem uns auch die BImSchV nicht ausbremst, bleibt nur noch der Auffangtatbestand in § 11 der Gefahrenabwehrverordnung.
Hier fällt uns Punkt „c) Abendruhe“ direkt ins Auge.
Unsere Flexerei fällt da mittig rein. Da gibts auch nix zu diskutieren.
Also schnell die Flex aus und Feierabendbier auf.

Nur für den privaten Gebrauch

Als kleinen Leserservice hier ein Hinweis für alle Besitzer eines privaten Wasserwerfers:

Achtet auf eine gültige Betriebserlaubnis mit auf euch ausgestellter Ausnahmegenehmigung für private Halter! Eine solche braucht man nämlich, wenn man historisches Militär- oder Polizeigerät auf öffentlichen Straßen bewegen möchte. Die originale Betriebserlaubnis erlischt mit dem Ende der öffentlichen „Dienstzeit“ und die jeweilige Ausnahmegenehmigung gilt nur personenbezogen.

Eine Zulassung z.B. als „selbstfahrende Arbeitsmaschine (Straßensprengfahrzeug)“ ist zwar erfreulich zweideutig (genauso wie der Schriftzug „Liquid Democracy“ auf den Seiten) aber eben nicht ausreichend, wie die Halter des bekannten AC-AB 1910-Wasserwerfers nun vom OVG NRW (Beschluss v. 28.05.2019, Az. 8 B 622/18) erfahren durften.

Also geht mal schnell in den Bunker die Garage und checkt die Papiere, eh ihr das nächste Mal damit zum Einkaufen rollt.

Ich geb voll Gas II

In die Besteuerung von Erdgas kommt Bewegung.
Wie schon berichtet stand im Koalitionsvertrag von Schwarz-Rot die Absicht, die eigentlich 2018 endende Steuerbegünstigung von Erdgas (als Kraftstoff) zu verlängern.

In einer Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums heißt es nun zum Entwurf des „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes“:
„….Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, die Steuerbegünstigung für als Kraftstoff verwendetes Erdgas (CNG/LNG) über das Jahr 2018 hinaus zu verlängern. Damit wird ein Gesetzgebungsauftrag des Deutschen Bundestages umgesetzt. Die Steuerbegünstigung für Erdgas soll bis Ende 2026 verlängert werden, wobei die Begünstigung ab 2024 sukzessive verringert wird. Die Steuerbegünstigung für Flüssiggas (Autogas, LPG), die ebenfalls bis Ende 2018 befristet ist, läuft dagegen aus…“
Greift man sich dazu den Gesetzentwurf, so findet sich unter Artikel 1:
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer
1. für 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe
a) bis zum 31. Dezember 2023 13,90 Euro,
b) vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 18,38 Euro,
c) vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 22,85 Euro,
d) vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 27,33 Euro;
2. für 1 000 kg Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen
bis zum 31. Dezember 2018 180,32 Euro.

Da das aber nicht wirklich greifbare Werte sind, haben freundliche Menschen dies schon auf’s Kilo H-Gas (mit 13 kWh) runter gerechnet:
Auf Stufe 3 wären es schlussendlich 20,77 ct/Kg mehr.

Beim Combo mit durchschnittlich 5 Kg/100 Km wären es damit statt bisher 4,98 € je 100 km 6,01 € (bei identischem Gaspreis).
Da das Benzinpendant bei 9,70 € und der Diesel bei 6,74 € lägen (identischer Spritpreis ebenfalls unterstellt), wäre der CNG-Combo dann immer noch billiger im Betrieb.
Allerdings würde dann halt nur noch der höhere Energiegehalt des CNG die Einsparung bringen.

Ich tröste mich damit, dass bis 2024 noch der verbilligte Steuersatz gilt. Danach hätte der Combo noch 10 Jahre (dank neuer Tanks).
Amortisiert hat er sich schon lange. Bald stehen 160.000 km auf der Uhr, was bedeuten würde, dass wir alleine durch den Verbrauch den Kaufpreis gegenüber dem Benzinmodell eingespart haben.

Für die Zukunft von CNG als alternative Antriebsform sehe ich allerdings eher schwarz.
Kein Hersteller bindet sich diese Entwicklungskosten ans Bein, wenn am Ende nur der (im Vergleich zum Diesel marginale) Verbrauchsvorteil übrig bleibt.
Da die Steuerbegünstigung für LPG schon 2018 endet, sollte da das große Massensterben eigentlich schon umgehend einsetzen.

H-Kennzeichen als Saisonkennzeichen

Vielleicht habt ihr es schon mitbekommen, aber der Bundesrat hat in der Drucksache 770/16 vom 15.12.2016 die Klarstellung von § 9 Abs. 3 der FZV veröffentlicht:
§ 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird wie folgt gefasst.
„Auch Oldtimerkennzeichen nach Absatz 1 und grüne Kennzeichen nach Absatz 2 können als Saisonkennzeichen zugeteilt werden.“

Bisher war es in der juristischen Literatur umstritten, ob eine Kombination von Saison- und H-Kennzeichen möglich sei.
Die Verwaltung folgte bisher der einschränkenden Auslegung und hat entsprechende Anträge abgelehnt.
Nun hat der Bundesrat klargestellt, dass auch beides möglich ist:
H-Kennzeichen UND Saisonzulassung.
Nach Auskunft der Zulassungsstelle in Magdeburg ist die Änderung dort bekannt, aber es fehlen noch die konkreten Angaben zur Umsetzung. Im Klartext heißt, dies u.a. ist noch unklar wie die Nummernschilder aussehen müssen und eine genaue Anweisung zur Umsetzung fehlt noch.

Ich werde mir mal überlegen, wie lange die Amortisation dauert, wenn ich den Rialto ummelde. Gelegentlich nutze ich ihn ja auch im Winter z.B. für das Altautotreffen.