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Wer flext so spät…

…in Nacht und Wind? Es ist der Schrauber mit dem rost’gen Splint.

Ein Schrauberfreund kontaktierte mich neulich, da er Probleme in seiner Nachbarschaft aufgrund wochenendlichem flexens hatte.
Die sich anschließende Recherche zur Rechtslage will ich mal nutzen, um das Thema für die geneigte Leserschaft aufzubereiten.

Vorweg will der Jurist aber eines sagen:

Seid lieb zu euren Nachbarn!

Auf sein Recht zu pochen ist in allen Lebenslagen der schlechteste Weg für ein gedeiliches Miteinander. Das gilt um so mehr für die Menschen, mit denen ihr auf Jahrzehnte hinaus Tür an Tür lebt!
Nicht umsonst prangt folgender Wahlspruch über einem Hoftor in der Nachbarschaft:

Ein gelegentlich angeschweißter Pfannengriff und ein getauschter Auspuff sind häufig viel zielführender als Streitereien über Lärmgrenzen.

Ist das Kind nun aber im Brunnen, wollen wir mal schauen, ob wir Samstags um 21.30 Uhr in …öhh…Genthin…. noch per Flex Schweisnähte verschleifen dürfen.
Ausgangspunkt ist hierbei immer die Gefahrenabwehrverordnung der lokalen Gemeinde.
Die findet ihr regelmäßig im Internet. Unser natürlich völlig willkürlich gewähltes Beispiel Genthin erfreut uns mit einer strengen und umfangreichen Verordnung.
Neben den obligaten Verweisen auf das BlmschG und das FeiertG LSA hat die Stadt Genthin nämlich noch eigene Ruhezeiten bestimmt. Nervig für den örtlichen Schrauber, aber interessant für unser Beispiel. Viele Gemeinden haben solche Ruhezeiten mittlerweile abgeschafft, da sie auch gerichtlich umstritten sind. Doch zurück nach Genthin:
In § 11 der Gefahrenabwehrverordnung finden wir die Regelungen zur Lärmbelästigung.
Der Absatz 1 lautet:
Soweit § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sowie die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetztes (BlmschG) einschließlich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen (insbesondere Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) und die Regelungen des Gesetztes über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA) keine Anwendung findet, sind die folgenden Ruhezeiten zu beachten:
a) Sonntagsruhe (Sonn- und Feiertage ganztägig)
b) Mittagsruhe (werktags von 13.00 bis 15.00 Uhr)
c) Abendruhe (werktags von 20.00 bis 22.00 Uhr)
d) Nachtruhe (werktags von 22.00 bis 06.00 Uhr).

Die Norm ist in klassischer Gesetzesmanier aufgebaut: „Wenn nicht….dann…“
Also müssen wir Punkt für Punkt gucken, ob unser abendliches flexen unter eine der aufgezählten Normen fällt.
Los geht es bei § 117 OWiG. Der sagt in Absatz 1:
Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
Deklinieren wir den Gummiparagraphen mal durch:
Das verschleifen der Schweißnähte ist zwar geeignet die Nachbarschaft erheblich zu belästigen, jedoch ist es zwingend für den weiteren Aufbau. Damit ist der Anlaß schon mal berechtigt. Wir verschleifen auch nur so viel, wie eben nötig ist und haben auch kein alternatives Werkzeug, dass dies leiser in ähnlich adäquater Weise erledigen würde. Damit fehlen für den § 117 OWiG schon mal die nötigen Bestandteile. Typisches Beispiel für den § 117 OWiG ist die nächtliche Party. Die Grenzen sind aber fließend: Was lärmtechnisch um 23 Uhr noch ok ist, kann um 3 Uhr morgens schon ganz anders beurteilt werden.
Als nächste Norm verweist die Gefahrenabwehrverordnung auf das Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmschG) einschließlich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen (insbesondere Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung). Im Kern ist damit die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) gemeint. Interessant ist dort für uns der Abschnitt 3 mit dem § 7 über den Betrieb von Geräten und Maschinen in Wohngebieten.
In Absatz 1 heißt es hierzu:
In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, … dürfen im Freien
1. Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden,…
Hier finden wir also schon verschiedene Einschränkungen. Erstens können wir nach der BImSchV drinnen so viel flexen wie wir wollen. Zweitens muss unsere Flex in der Anlage zur BImSchV aufgeführt sein, damit wir Samstags um 21.30 Uhr nicht mehr hiermit draußen rum hantieren dürfen. Also munter in die Anlage geschaut.
Dort findet sich zwar allerhand Gartengerät, aber ansonsten eher so Dinge wie Explosionsstampfer (Nr. 08.2) und Pistenraupen (Nr. 44). Damit verbietet uns die 32. BImSchV ebenfalls nicht das abendliche flexen.
Gehen wir weiter zum landesspezifischen Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA).
Hier ist die Regelung in § 3 zur Allgemeinen Arbeitsruhe interessant.
Absatz 1 statuiert:
Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.
Absatz 2 formuliert aber interessante Ausnahmen:
Öffentlich bemerkbare Arbeiten und Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind nur erlaubt, soweit sie
1. …
4. nicht gewerbsmäßige Betätigungen in Haus und Garten darstellen.
Sofern also unser Samstag kein Feiertag ist, sind wir auch hier fein raus. Ist der Samstag überraschenderweise doch ein Feiertag sollten wir die Nr. 4 beachten und nur im Haus flexen.
Nachdem uns auch die BImSchV nicht ausbremst, bleibt nur noch der Auffangtatbestand in § 11 der Gefahrenabwehrverordnung.
Hier fällt uns Punkt „c) Abendruhe“ direkt ins Auge.
Unsere Flexerei fällt da mittig rein. Da gibts auch nix zu diskutieren.
Also schnell die Flex aus und Feierabendbier auf.

Lagernerd IV

Wie sagte schon mein alter Montankumpel Bender: „Dann bau ich mir eben meinen eigenen Vergnügungspark, mit Black Jack und Nutten!“
Exakt das war auch meine Konsequenz nach der enttäuschenden Testreihe mit den frei erhältlichen Versionen einer Lagerverwaltungs-App. Nur halt ohne Nutten. Und ohne Black Jack. Ihr wisst ja: Die Kinder…
Egal.
Ausgangspunkt war die von Stan empfohleneMemento Database“ (Die App Smart Inventory Systems konnte im Test doch nicht überzeugen). Ein echtes Wahnsinnstool! Danke nochmal für den Tipp!
Mein Problem mit der fehlenden Kaskadierung ließ sich Recht einfach über eine Verknüpfung von zwei „Sammlungen“ lösen:

Übersicht Sammlungen

Wie man sieht gibt es nun eine Datenbank für „Kisten“ und eine für „Gegenstände“. Beide Datenbanken sind miteinander verknüpft, so dass Ergänzungen in der Einen automatisch an passender Stelle bei der Anderen eingetragen werden. In der Kopfzeile findet man die Suche, bei der man auswählen kann, ob man einen QR-Code scannen möchte (um dann direkt zur Kiste zu gelangen) oder ob man eine Textsuche durchführen möchte (Je nach Einstellungen in allen Feldern oder nur in Bestimmten). Die Suche findet sich aber auch auf allen Unterseiten.
Starten wir mal bei den Kisten. Die Übersichtsseite sieht so aus:

Übersicht Kisten

In der Kopfzeile findet sich wieder die Suche (diesmal getrennt nach QR-Code und Text). Darunter die Einträge mit Miniaturbild. Die anzuzeigenden Eintragungen sind frei variabel. Das kleine blaue „+“ unten Rechts führt uns zum Dialog für eine neue Kiste:

Menü neue Kiste

Die Nummer wird als Vorschlag fortlaufend hoch gezählt, damit man weiß, wo in der Reihe von 100 Kisten sich die Honda Gorilla Ersatzteile befinden. Über den kleinen Fotoapparat neben „QR-Code“ kann man einen neuen Code einscannen. Der Code kann hierbei beliebig sein. Dies bedeutet übrigens auch, dass meine Datenbank diese Krankheit von einer App von Rotho (AppMyBox) vollständig ersetzen kann! Nur falls da jemand fliehen will… Einfach deren Box scannen und schon ist sie eingetragen. Für meine Codes habe ich schlichten Text verwendet. Der Eintrag für die Liste mit Gorilla-Ersatzteilen sieht zum Beispiel so aus:

Kiste Einzelansicht

Unten drunter seht ihr auch schon die Auflistung der enthaltenen Gegenstände samt Sortierung, Suche und einem „+“ für einen neuen Gegenstand. Tippt man darauf, erscheint folgender Dialog:

Menü neuer Gegenstand

Die Anzahl der Fotos für einen Gegenstand ist nicht begrenzt. Die Auswahl der Kategorie erfolgt per Drop-Down, über das „+“daneben kann man eine neue Kategorie erstellen. Jede Kategorie hat (nach Belieben) ein eigenes Icon, so dass man zugehörige Gegenstände leicht optisch erfassen kann. Die Menge wird per „+“ oder „-“ eingestellt. Der Zustand steht standardmäßig auf „gebraucht“. Alle Felder bis auf die Bezeichnung sind optional. Unter „Kiste“ kann man aus den bestehenden eine auswählen oder über „+“ eine neue erstellen. Hat man einen Gegenstand erstellt sieht das zum Beispiel so aus:

Gegenstand Einzelansicht

Über den Stift oben rechts kann man den Gegenstand bearbeiten. Die Eintragung eines Links hat sich als hilfreich erwiesen, um Querverweise auf z.B. Blogbeiträge zu sichern, in denen schon Mal über das Teil gesprochen wurde. Die Übersicht aller Gegenstände sieht folgendermaßen aus:

Gegenstände

Das Icon neben dem Miniaturbild symbolisiert die Kategorie.

Das wäre „Adrians Lagerverwaltung“ im Schnelldurchlauf.

Ach ihr wollt den ganzen Krams gerne online haben? Kein Problem. Ist voll kompatibel zu Google Sheets. Alternativ könnt ihr auch das Vollbackup nutzen und die ganze Chose in der Dropbox speichern.

Ihr wollt eure Daten gerne für euch behalten? Auch kein Dingen. Liegt alles lokal auf dem Smartphone. Speicherort lässt sich natürlich frei definieren.

Ihr braucht ganz andere Kategorien als ich? Auch kein Problem. Ist alles frei konfigurierbar und lässt sich per Drag’n-Drop ändern. Das bekommt sogar ein Jurist hin.

Eure Frau soll eure Pornosammlung nicht sehen? Logo. Passwortschutz ist optional an Bord.

Ihr wollt eure Schätze auch an PC verwalten? Auch kein Hindernis. Den passenden Client gibt es für jede Plattform kostenlos.

Wenn ihr Lust habt, das Ganze selbst mal auszuprobieren: Die App ist kostenlos und meine Lagerverwaltung habe ich als kostenlose Vorlage unter „Adrians Lagerverwaltung“ in die Memento-Onlinebibliothek (unter „Zuhause und Hobbies“) eingestellt. Alternativ findet ihr die Vorlage auch hier zum Download.

Anregungen und Verbesserungsvorschläge sind immer willkommen.

Selfmade Autokino

Das Autokino ist tod.
Ist so.
Leider.
War es doch das natürliche Habitat unserer Lieblinge.
Fahrzeug, Film, fummeln…das war untrennbar miteinander verbunden. Natürliche Einheit quasi.
Tobias meinte, dass sollte man mal wieder anstoßen.
Allerdings ist das alleine unlustig und ins Wohnzimmer passen (seine) Autos auch nicht.
Also zwei Klappen mit einer Fliege schlagen:
Bei Attack of the Altwagen kommen die passenden Karren und Typen zusammen, die an sowas auch Spaß haben könnten.
Publikum ist also gesichert.
Als Leinwand bieten sich da reichlich Lastwagen an, die in Dissen immer mit weißen Aufliegern auf dem Rastplatz stehen.
Fehlt also an Hardware nur ein Laptop, ein Beamer, ein low-range-UKW-Sender und ein Stromaggregat.
Laptop und Stromaggregat sind vorhanden.
low-Range-UKW-Sender gibts bei Conrad. Müsste man sich mal schlau lesen, welcher die größte Sendeleistung hat (damit auch alle Autos den Ton empfangen können).
Problem ist nur der Beamer. Den gibts nicht für nen Appel und nen Ei. Muss ich mal bei den anderen Altblechfreunden rumfragen, ob einer einen hat und mitbringen würde.

Klaro weiß ich, dass man Filme ohne Berechtigung nicht öffentlich vorführen darf.
Ein schnelles schlau-lesen brachte die VIDEMA zutage. Die haben ein ganz interessantes Konzept. Ne Lizenz von denen kostet nicht die Welt.
Oder man erkundigt sich mal bei den ganzen Filminitiativen/dem Unifilm in Osnabrück, wie die das mit ihren Lizenzen machen.
Man will ja schließlich keine aktuellen Blockbuster zeigen.

Bleibt nur die Frage der Filmauswahl……

Tobias schlug vor:
– „Das Geheimnis der fliegenden Teufel
– „Fluchtpunkt San Francisco
– „Cannonball
– „American Graffiti

Was fällt euch noch als Autokino-tauglicher Stoff ein?