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Ich geb voll Gas II

In die Besteuerung von Erdgas kommt Bewegung.
Wie schon berichtet stand im Koalitionsvertrag von Schwarz-Rot die Absicht, die eigentlich 2018 endende Steuerbegünstigung von Erdgas (als Kraftstoff) zu verlängern.

In einer Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums heißt es nun zum Entwurf des „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes“:
„….Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, die Steuerbegünstigung für als Kraftstoff verwendetes Erdgas (CNG/LNG) über das Jahr 2018 hinaus zu verlängern. Damit wird ein Gesetzgebungsauftrag des Deutschen Bundestages umgesetzt. Die Steuerbegünstigung für Erdgas soll bis Ende 2026 verlängert werden, wobei die Begünstigung ab 2024 sukzessive verringert wird. Die Steuerbegünstigung für Flüssiggas (Autogas, LPG), die ebenfalls bis Ende 2018 befristet ist, läuft dagegen aus…“
Greift man sich dazu den Gesetzentwurf, so findet sich unter Artikel 1:
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer
1. für 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe
a) bis zum 31. Dezember 2023 13,90 Euro,
b) vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 18,38 Euro,
c) vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 22,85 Euro,
d) vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 27,33 Euro;
2. für 1 000 kg Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen
bis zum 31. Dezember 2018 180,32 Euro.

Da das aber nicht wirklich greifbare Werte sind, haben freundliche Menschen dies schon auf’s Kilo H-Gas (mit 13 kWh) runter gerechnet:
Auf Stufe 3 wären es schlussendlich 20,77 ct/Kg mehr.

Beim Combo mit durchschnittlich 5 Kg/100 Km wären es damit statt bisher 4,98 € je 100 km 6,01 € (bei identischem Gaspreis).
Da das Benzinpendant bei 9,70 € und der Diesel bei 6,74 € lägen (identischer Spritpreis ebenfalls unterstellt), wäre der CNG-Combo dann immer noch billiger im Betrieb.
Allerdings würde dann halt nur noch der höhere Energiegehalt des CNG die Einsparung bringen.

Ich tröste mich damit, dass bis 2024 noch der verbilligte Steuersatz gilt. Danach hätte der Combo noch 10 Jahre (dank neuer Tanks).
Amortisiert hat er sich schon lange. Bald stehen 160.000 km auf der Uhr, was bedeuten würde, dass wir alleine durch den Verbrauch den Kaufpreis gegenüber dem Benzinmodell eingespart haben.

Für die Zukunft von CNG als alternative Antriebsform sehe ich allerdings eher schwarz.
Kein Hersteller bindet sich diese Entwicklungskosten ans Bein, wenn am Ende nur der (im Vergleich zum Diesel marginale) Verbrauchsvorteil übrig bleibt.
Da die Steuerbegünstigung für LPG schon 2018 endet, sollte da das große Massensterben eigentlich schon umgehend einsetzen.

Ich geb voll Gas

Die Anschaffung des Combos war zugegebenermaßen ein Pokerspiel.
Ich hatte keinerlei Erfahrungswerte auf die ich in Bezug auf Erdgas als Antriebsform und Opel als Erdgasfahrzeugsproduzent zurückgreifen konnte.
Die technische und monetäre Seite dieser Entscheidung hat sich bisher jedoch als Gewinn herausgestellt.
Allerdings schien die monetäre Seite nur bis 2018 zu gelten.
Ab dann sollte nämlich der bisher geltende vergünstigte Steuersatz für Erdgas entfallen.
Bislang genießt Erdgas eine 80-prozentige steuerliche Vergünstigung gegenüber Superbenzin und gegenüber Diesel ca. 70 Prozent (Umgerechnet auf den Heizwertvergleich). Preislich bedeutet dies zurzeit in Deutschland einen über 60 Cent günstigeren Kraftstoff je Liter gegenüber bleifreiem Benzin.
Nach 2018 hätte jedoch nur noch der höhere Energiegehalt (und damit der geringere Verbrauch) zu einer Ersparnis gegenüber dem vergleichbaren Benzinmodell geführt.
Allerdings bin ich auf Seite 32 des neuen Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD auf eine Vereinbarung gestoßen, die ich euch nicht vorenthalten will:
Die bis Ende 2018 befristete Energiesteuerermäßigung für klimaschonendes Autogas und Erdgas wollen wir verlängern.
Jay!
Natürlich bleibe auch ich bei dem Wörtchen „wollen“ skeptisch, aber diese Aussage ist schon mal mehr, als es bisher gab!
Außerdem würde es mich auch sehr wundern, wenn die neue Regierung eine CO² Reduktion bei der Fahrzeugflotte erreichen will, die Europäische Kommission den Anteil von Erdgasfahrzeugen am europäischen Kraftfahrzeugbestand bis 2020 auf 10 % aller Fahrzeuge erhöht sehen möchte und dann die Steuern auf Erdgas erhöht werden.
Zumal die breite Elektromobilität wohl noch etwas länger auf sich warten lässt als 2020.

Also Vollgas!

Mit 928 und V70 T5 steuerlos glücklich

Ich will an dieser Stelle mal auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 4. Dezember 2012, Aktenzeichen VIII R 42/09 hinweisen, in der es um die steuerrechtliche 1 % – Regelung bei Dienstwagen geht.
Der Kollege Udo Vetter hat die Entscheidung treffend zusammengefasst, so dass ich seinen Artikel hier einfach mal zitiere:

31.1.2013
Steuerstreit um teuren Dienstwagen

Die 1 % – Regelung bei Dienstwagen ist nicht in Stein gemeißelt. Das Finanzamt darf zum Beispiel keine private Nutzung unterstellen, wenn der Steuerzahlerzahler ein vergleichbares Fahrzeug privat auf sich zugelassen hat. Dann ist die Vermutung, der Dienstwagen werde auch privat genutzt, entkräftet. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Der Chef eines Unternehmens fuhr einen Porsche 911 als Dienstwagen. Dafür schlug ihm das Finanzamt rund 21.000 Euro für die private Nutzung auf die Einkommenssteuer drauf. Gerade bei Luxusautos spreche eine Vermutung für die private Nutzung, argumentierte das Finanzamt. Derartige Fahrzeuge fahre jemand nur aus “Neigung”.

Das sieht der Bundesfinanzhof im Kern ebenso. Allerdings habe der Steuerzahler belegt, dass diese Vermutung bei ihm nicht zutrifft. Der Mann verwies nämlich darauf, dass er privat noch einen Porsche 928 S 4 habe. Dieser Wagen, stellen die Richter fachkundig fest, sei dem Porsche Carrera in den Punkten Prestige, Ausstattung und Leistung ebenbürtig.

Außerdem verwies der Steuerzahler auf einen Volvo V70 T5, der ebenfalls bei ihm in der Garage stehe. Dadurch zog auch das Argument nicht mehr, möglicherweise nutze die Ehefrau des Geschäftsmanns den Porsche Carrera. Nach den Feststellungen der Richter hat das Paar nämlich fünf Kinder. Aus dem Urteil:

Nach allgemeiner Lebenserfahrung müssen Eltern kleinerer Kinder des Öfteren Transportaufgaben oder größere Einkäufe erledigen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass für derartige Aufgaben eher ein Auto mit größerem Platzangebot und großem Kofferraum, wie zum Beispiel ein Kombi Volvo V70 T5, gewählt wird als ein Sportwagen.

Angesichts dessen hätte das Finanzamt konkret nachweisen müssen, dass der Steuerzahler auch tatsächlich privat mit dem Porsche Carrera fährt. Das gelang dem Finanzamt aber nicht.

Ich weiß, dass dies auf den ersten Blick ein echtes Problem des kleinen Mannes zu sein scheint, aber die Widerlegung des Anscheinsbeweises ist nicht auf Luxusautos begrenzt!
Der Leitsatz des Urteils lautet nämlich nicht umsonst:
„Der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher PKW spricht, ist entkräftet, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind.“

Das bedeutet: Wem die Firma einen Passat Kombi stellt und in dessen Garage sich noch ein weiterer Kombi findet, der widerlegt damit die für die 1%-Regelung nötige Vermutung des Finanzamts und spielt ihm den schwarzen Peter der Beweislast zu!
Ein nicht zu unterschätzender Vorteil.

P.S.: Ich finde es ja witzig, dass die Richter einen 928 für „in etwa gleichwertig“ mit einem 911er halten. Sahen dies die Käufer damals doch ganz anders.