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H-Kennzeichen als Saisonkennzeichen

Vielleicht habt ihr es schon mitbekommen, aber der Bundesrat hat in der Drucksache 770/16 vom 15.12.2016 die Klarstellung von § 9 Abs. 3 der FZV veröffentlicht:
§ 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird wie folgt gefasst.
„Auch Oldtimerkennzeichen nach Absatz 1 und grüne Kennzeichen nach Absatz 2 können als Saisonkennzeichen zugeteilt werden.“

Bisher war es in der juristischen Literatur umstritten, ob eine Kombination von Saison- und H-Kennzeichen möglich sei.
Die Verwaltung folgte bisher der einschränkenden Auslegung und hat entsprechende Anträge abgelehnt.
Nun hat der Bundesrat klargestellt, dass auch beides möglich ist:
H-Kennzeichen UND Saisonzulassung.
Nach Auskunft der Zulassungsstelle in Magdeburg ist die Änderung dort bekannt, aber es fehlen noch die konkreten Angaben zur Umsetzung. Im Klartext heißt, dies u.a. ist noch unklar wie die Nummernschilder aussehen müssen und eine genaue Anweisung zur Umsetzung fehlt noch.

Ich werde mir mal überlegen, wie lange die Amortisation dauert, wenn ich den Rialto ummelde. Gelegentlich nutze ich ihn ja auch im Winter z.B. für das Altautotreffen.

Mehr am Haken ab dem 19.01.?

Es rauscht gewaltig im digitalen Blätterwald, denn mit dem 19.01.2013 wird die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) mittels der „Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ (7. FeVuaÄndV – Hauptsache ne griffige Abkürzung!) geändert.
Einer der hauptsächlichen Diskussionspunkte ist (neben der Befristung der neuen, „neuen“ Führerscheine auf 15 Jahre) die Änderung der Klasse B in Bezug auf Fahrten mit dem Anhänger.
Bisher galt folgende Regelung für uns Spätgeborene:
Die Klasse B reicht aus, wenn:
– Die zulässige Gesamtmasse (zGM) des Zugfahrzeugs max. 3500 kg beträgt und
– die zGM des Anhängers max. 750 kg beträgt
-> Also theoretisch PKW mit 3,5 t zGM + 750 kg zGM Anhänger = Gespann mit 4,25 t
Bei Anhängern mit einer zGM von mehr als 750 kg genügt die Klasse B, wenn:
– die zGM des Anhängers kleiner ist als die Leermasse des Zugfahrzeugs und
– die zGM der beiden (Zugfahrzeug + Anhänger) in der Summe 3500 kg nicht übersteigt
-> Also theoretisch 1750 kg PKW Leermasse + 1749 kg Anhänger zGM = Gespann mit 3,499 t

Nach der Neureglung fällt die Beschränkung, dass die zGM des Anhängers kleiner als die Leermasse des Zugfahrzeugs sein muss ersatzlos weg.
Theoretisch könnte man also mit einem Smart (805 kg Leermasse) einen 2t Airstream-Wohnanhänger durch die Gegend zerren (Vom Thrillfaktor eines solchen Unterfangens mal ganz abgesehen).
Allerdings schieben die technisch zulässigen Achs-, Anhänge- und insbesondere Stützlasten einem solchen Unterfangen auch zukünftig glücklicherweise einen Riegel vor.

Leider gibt es noch einen Wermutstropfen:
Die oben genannte Beschränkung fällt nur für diejenigen weg, die sich auch einen neuen Führerschein ausstellen lassen bzw. diesen neu erwerben!
So sagt es unmissverständlich Art. 2, Nr. 16 b) der 7. FeVuaÄndV.
Wer also mit Klasse B einen schweren Autoanhänger ziehen möchte, muss seinen Führerschein umtauschen und mit dem neuen, befristeten leben.
Der Schmerz wird aber etwas dadurch gelindert, dass die alten Führerscheine eh nur bis 2032 gültig sind und dann umgetauscht werden müssen. Der Befristete müsste erstmalig 2028 erneuert werden.

Eine weitere Neuerung ist die Anhebung der maximalen zGM des Gespanns.
Wollte man bisher Gespanne über 3,5t (inkl. einem Anhänger über 750 Kg) fahren, so brauchte man die Klasse BE.
Mit der Neuregelung reicht gemäß § 6a FeV die Klasse B auch für Gespanne bis 4,25t!
Dies jedoch nur unter der Bedingung, dass die Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 erteilt wurde.
Was also tun, um die Schlüsselzahl 96 zu erhalten?
Die zukünftige Anlage 7a (zu § 6a Absatz 3 und 4) FeV verrät uns, was nötig ist:
1. Man muss sich in einer Fahrschule zu einer Fahrerschulung von mind. 7 Stunden anmelden. Die Schulung besteht aus mind. 2,5 Stunden Theorie und mind. 3,5 Stunden Praxis plus eine Stunde sonstige Inhalte (Aller Voraussicht nach an einem Tag zu meistern).
2. Die Fahrschule stellt dann eine entsprechende Bescheinigung aus.
3. Mit dieser Bescheinigung geht der Bewerber anschließend zum Straßenverkehrsamt und lässt sich die Schlüsselzahl 96 in den Führerschein eintragen.
Es sind folglich keine teure Prüfung sowie „Sonderfahrten“ in der Fahrschule nötig!

Die wichtigsten weiteren Änderungen gibt es stichpunktartig z.B. hier.