Nur für den privaten Gebrauch

Als kleinen Leserservice hier ein Hinweis für alle Besitzer eines privaten Wasserwerfers:

Achtet auf eine gültige Betriebserlaubnis mit auf euch ausgestellter Ausnahmegenehmigung für private Halter! Eine solche braucht man nämlich, wenn man historisches Militär- oder Polizeigerät auf öffentlichen Straßen bewegen möchte. Die originale Betriebserlaubnis erlischt mit dem Ende der öffentlichen „Dienstzeit“ und die jeweilige Ausnahmegenehmigung gilt nur personenbezogen.

Eine Zulassung z.B. als „selbstfahrende Arbeitsmaschine (Straßensprengfahrzeug)“ ist zwar erfreulich zweideutig (genauso wie der Schriftzug „Liquid Democracy“ auf den Seiten) aber eben nicht ausreichend, wie die Halter des bekannten AC-AB 1910-Wasserwerfers nun vom OVG NRW (Beschluss v. 28.05.2019, Az. 8 B 622/18) erfahren durften.

Also geht mal schnell in den Bunker die Garage und checkt die Papiere, eh ihr das nächste Mal damit zum Einkaufen rollt.

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