Einer ist immer der Erste II

Mittlerweile habe ich einen guten Kontakt zu dem für Exoten zuständigen Chef beim TÜV-Nord. Sehr netter und verständnisvoller Mensch übrigens. Er konnte mich, was einige für den Rialto zutreffende Bauteil-Bestimmungen aus der Liste betrifft beruhigen bzw. bestätigen.

Für den Rialto gelten folgende Bestimmungen bzw. könnten nach meinen Informationen problematisch werden:

§ 22a StVZO ab 01.04.1957 BAG Pflicht für Sicherheitsglas = Der Rialto-Kombi hat aus Gewichtsersparnisgründen die hinteren Seitenscheiben aus Plexiglas = Lösung: Zur not Scheiben anfertigen lassen. Sind einfache, plane Scheiben.

§ 22a StVZO ab 01.01.1986 BAG Pflicht für Rückfahrscheinwerfer = Der Rialto hat keinen Rückfahrscheinwerfer = Lösung: Ausnahmegenehmigung nicht möglich. Steuerung über manuellen Kippschalter nicht zulässig. Steuerung über Druckschalter in Schaltkulisse zulässig.

§ 35a StVZO ab 01.01.1988 Pflicht für Dreipunktgurte hinten = Hinten gibts nur Beckengurte. = Lösung: Laut TÜV ist eine Ausnahmegenehmigung kein Problem.

§ 59 StVZO vor 01.10.1969 FIN auch auf genietetem Schild zulässig = Is ja alles Plastik = Lösung: FIN in den Rahmen einschlagen lassen. Willkommen neuer Rostherd…

§ 35a StVZO ab 01.01.1992 Verankerungspunkte für Sicherheitsgurte müssen 76/115/EWG entsprechen = Keine Ahnung ob die in Tamworth da jemals was von gehört haben… Allerdings ist das ne EU-Richtlinie, also müsste sie auch auf der Insel beachtet worden sein.

§ 41 StVZO ab 01.01.1991 Bremsanlage von Pkw muß RL 71/320/EWG entsprechen = siehe oben

§ 57 StVZO ab 01.01.1991 Geschwindigkeitsmesser muss RL 75/443/EWG entsprechen = siehe oben

§ 50 StVZO ab 01.01.1990 Leuchtweitenregulierung erforderlich = keine Ahnung, ob er das hat. Müsste aber eine Ausnahmegenehmigung möglich sein.

Das sind so die ersten Probleme, die mir spontan zusätzlich zu den zwingenden Umbauten von Links- auf Rechtsverkehr auffallen. Naja, der TÜV wird sicherlich noch mehr Sachen finden…. aber erscheint alles lösbar.

Die größte Ungewissheit stellt aber das Abgasverhalten dar. Laut dem Herrn vom TÜV müssen Fahrzeuge, damit sie überhaupt zulassungsfähig sind, ab EZ 1.1.1993 die EURO 1-Norm erfüllen. Glücklicherweise werden diese Werte pro Km gemessen und nicht in Relation zum Hubraum. Das bedeutet im Klartext: CO: max. 3160 mg/km und (HC + NOx): 1130 mg/km.
Blöderweise habe ich aber keine Vorstellung, wie scharf diese Grenzwerte wirklich sind und ob das 848 ccm Motörchen im Rialto sie über- oder unterschreitet. Das schränkt meine Suche daher bisher auf Fahrzeuge bis EZ 1992 ein. Ansonsten könnte ich auch die neueren Robin MK II mit in meine Auswahl einbeziehen.
Mal sehen, ob jemand im englischen Forum genauere Abgaswerte weiß.

2 Gedanken zu „Einer ist immer der Erste II“

  1. Noch ein Nachtrag: Ich habe heute mit Herrn Gerst vom TÜV-Süd telefoniert, welcher mir sagte, dass es für Dreiräder eine Ausnahmegenehmigung gab und diese erst ab „Ende der 90er“ Abgas-Grenzwerte erfüllen mussten.

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