Archiv der Kategorie: Juristisches

Eine extra Wurst bitte I

Als Freund dreirädriger Fahrzeuge ist man natürlich darauf spezialisiert, alles was mit selbigen zusammen hängt, zu entdecken. Ebenso wird das Umfeld in Mitleidenschaft gezogen, weil auch sie für dieses Thema sensibilisiert werden.
So fiel der besten Freundin von allen neulich § 1 Absatz 4 der Altfahrzeugverordnung auf:

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe. Unbeschadet von § 3 Abs. 4 gilt dies unabhängig davon, wie das Fahrzeug während seiner Nutzung gewartet oder repariert worden ist und ob es mit vom Hersteller gelieferten Bauteilen oder mit anderen Bauteilen bestückt ist, wenn deren Einbau als Ersatz-, Austausch- oder Nachrüstteile den einschlägigen Vorschriften über die Zulassung von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen entspricht.
(2) Die §§ 9 und 10 gelten nicht für einen Hersteller, der ausschließlich Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 6) herstellt oder importiert, und nicht für die von ihm hergestellten oder importierten Fahrzeuge (Kleinserienregelung). Ob die Voraussetzungen nach Satz 1 zutreffen, entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag.
(3) Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a zweiter Anstrich der Richtlinie 70/156/EWG vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 4) sind von den Anforderungen nach § 5 Abs. 1 ausgenommen. Ausgenommen von den Anforderungen nach § 8 Abs. 2 sind Ausrüstungsgegenstände, die nicht speziell für den Einsatz der in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge hergestellt wurden.
(4) Für dreirädrige Kraftfahrzeuge gelten nur die §§ 1 bis 5.
(5) Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen die Wirtschaftsbeteiligten sowie die Besitzer, Eigentümer und Letzthalter von Altfahrzeugen.

Nicht das diese Beschränkung irgendeine sinnvolle Erleichterung für den gemeinen Dreiradfreund hätte… einfach im Garten verbuddeln ist trotzdem nicht. Aber Hauptsache ne extra Wurst.
Mal sehen, was mir noch so an gesetzlichen Ausnahmen über den Weg läuft. Ich fange vorsichtshalber mal ne Artikel-Serie an.
Die Ausnahme von der Feinstaubverordnung dürfte ja schon gemeinhin bekannt sein.

Der Untergang der Musikindustrie Anno 1977

Prof. Dr. Henning Ernst Müller hat in den Kommentaren zu seinem Beck-Blog-Beitrag „Die Filesharing-Debatte: Soll die Internetnutzung (staatlich bzw. privat) überwacht werden, um Urheberrechtsverstöße zu verhindern?“ einen sehr schönen Spiegel Artikel vom 18.04.1977 verlinkt.
Kurzzusammenfassung: „Leerkassetten machen der Musikkultur den Garaus. Schulklassen kaufen nur noch eine LP und kopieren sie dann schamlos mit dem Kassettenrecorder. Oder die Konsumenten tun das ganz kostenlos, indem sie Radiosendungen einfach mitschneiden! Unerhört! Die Musikindustrie schäumt: Die moderne Kassettentechnik bedeutet spätestens 1990 den Untergang…“
Was habe ich gelacht! Ein schönes Lobby-Zeitdokument. Aber lest selbst:
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-40915958.html

Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch

Auch euch, lieben Lesern, wünschen Die Rote Lola, Der Bug, King Kong, Sir Edward und ich frohe Weihnachten:
Weihnachtsgruß 2009
Und sollten wir uns vorher nicht mehr lesen, so wünschen wir euch natürlich auch einen guten Rutsch ins neue Jahr!
Lasst euch reich beschenken und genießt die Zeit im Kreis eurer Lieben.
Auf dass eure Hoffnungen und Wünsche für 2010 sich erfüllen!

Return of the Living Dead

Unsere Eier in der Wüste
Ich wollte nur gerade mal sagen, dass wir wohlbehalten wieder zurück sind und das die Tour nahe an unbeschreiblich überwältigend war.
Ich habe eine Papier-Tagebuch geführt, dass ich im laufe der Zeit zusammen mit den Fotos online stellen werde.
Für die Zwischenzeit empfehle ich das Rallye-Tagebuch der Orgs und die Berichterstattung von Auto Motor Sport.

Damit ihr wisst, wann auch von uns die Rede ist: Wenn in einem Artikel von den Teams TEAM 204 – „GOURMETFLIZZA“, TEAM 202 – „ELKE POHN“ (Bei AMS fälschlicherweise „Al Capone“ genannt) oder TEAM 159 – „ÖLTANKER“ die Sprache ist, waren auch immer die Cobras live mit dabei. Wir waren bis zum Schluss eine untrennbare Crew.
Also: Bis die Tage und schön wieder hier zu sein!

Die Umweltzone schreckt die Kleinen nicht

Für Kleinstwagen wie Heinkels Kabine oder die Isetta lohnt sich ein H-Kennzeichen wegen der höheren Pauschalbesteuerung nicht.

Doch auch ohne H auf dem Nummernschild dürfen die Kleinsten der Kleinen unter bestimmten Voraussetzungen in die Umweltzone.

Bisher galt: Wer in die Umweltzonen fahren wollte, brauchte entweder die richtige Plakette oder ein H-Kennzeichen. Damit waren die Umweltzonen für Messerschmidt, Heinkel oder BMW Isetta tabu, denn die Besitzer der Kleinst-Oldies verzichten wegen der höheren Steuern meist auf ein H-Kennzeichen.
Laut einer Pressemitteilung des TÜV Nord Mobilität dürfen diese Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen dennoch in die Umweltzonen einfahren. Das Schlupfloch stellt hierbei die Klassifizierung des Fahrzeugs als Leichtfahrzeug der EU-Fahrzeugklasse L dar.
Bereits zugelassene Kleinst-Oldies – insbesondere aus den 50er und 60er Jahren – mit schmaler Hinterachsspurweite können als Dreiradfahrzeuge der EU-Fahrzeugklasse „L5e“ umgeschlüsselt werden. Bedingung ist, dass der Hubraum größer als 50ccm ist, oder eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h erreicht werden kann. Damit auch vierrädrige Fahrzeuge unter die Klasse „L5e“ fallen können, muss deren Spurweite (auf einer der beiden Achsen) kleiner als 460 mm sein.

Allerdings wird diese sonnige Aussicht auf „L5e“ auch gleich wieder ein wenig getrübt, denn der in der Öffentlichkeit immer wieder aufgetauchte Hinweis, dass darunter auch die Isetta fallen würde, stimmt so nicht: Mit 520 mm an der Hinterachse ist ihre Schmalspur leider zu breit. Es ist nämlich zu beachten, dass zur Bestimmung der Spurweite jeweils von der Mitte der Reifenaufstandsfläche gemessen wird.
Dennoch müssen Knutschkugelpiloten den Kopf nicht hängen lassen:

Kleinmobile mit vier Rädern unter 400 kg Leergewicht („Leermasse“) und max. 15 kW (20,39 PS) Motorstärke fallen nämlich ebenfalls in die EU-Fahrzeugklasse L7e (für ältere Modelle aus Vor-EU-Zeiten wäre das die alte – aber ansonsten identische – nationale Klasse „26“). Diese dürfen, sofern die Zulassungspapiere entsprechend ergänzt werden, ebenfalls unbehelligt durch die Umweltzonen fahren.
Gut, dass bspw. die Isetta, in der 250er wie auch in der 300er Version, mit ca. 360 kg noch unterhalb dieser Gewichtsgrenze liegt, wie auch der (vierrädrige) Messerschmitt Tiger.
Allzu groß ist das Sortiment aber doch nicht. BMW 600 und 700 sind zu schwer, wie auch der NSU Prinz 1. Überraschenderweise schafft das noch nicht mal der (allererste) Lloyd 300 mit seiner kunstlederbespannten Sperrholzkarosserie. Und auch ganz kleine Vorkriegsautos haben Gewichts-Probleme, dank der damals üblichen massiven Rahmen-Bauart.

Die kostenpflichtige Umschreibung kann an einer TÜV-Station vorgenommen werden. Danach herrscht für die Kleinst-Oldies freie Fahrt in den Umweltzonen. Weil aber nicht alle Politessen und Polizisten über die Regelung informiert sind, empfiehlt sich, für Kontrollen beim Parken in den Umweltzonen eine Kopie des Fahrzeugscheins mit den entsprechenden Kennzeichnungen hinter die Windschutzscheibe zu legen.