Archiv der Kategorie: Juristisches

„Ja ist denn heut scho‘ Weihnachten?!“

Gestern war ich zum ersten mal seit langem wieder in der Garage meines Gönners um nach Lola zu schauen.
Im ersten Moment wunderte ich mich, warum da zwei große Papp-Kartons vor Lola standen. Darauf lag ein Zettel: „Hallo Herr Koch, wenn Sie hiervon etwas gebrauchen können, dürfen sie es gerne behalten. Ansonsten: Tonne. Gruß …“
Also fix die Kartons aufgemacht (Mein Gönner hatte mir ja schon mal ein paar schicke Sachen geschenkt) und nachgeguckt, was da schönes drin ist. Sie waren randvoll mit juristischer Literatur:

Büchergeschenk 003

Habe ich natürlich gleich erstmal alles beiseite geschafft, um es in Ruhe sichten zu können:

Büchergeschenk 004

Die Bestandsaufnahme förderte neben jeder Menge Wirtschafts- und Steuerrechtlicher Literatur auch einige Perlen zutage. Von dem Wirtschaftskrams kann ich einiges für mein Spezialgebiet (Kapitalgesellschaftsrecht) gebrauchen. Einiges war da zur Vergütungsordnung der Anwälte und zur BRAO. Die Perlen, die ich aber auf jeden Fall in nächster Zeit gebrauchen kann, sind nahezu nagelneue Kommentare zum BGB (Palandt), StGB (Tröndle/Fischer) und zur ZPO (Thomas/Putzo). Auch die dicken Gesetzesschinken die er mit in den Karton gepackt hat sind super. Jetzt habe ich endlich einen 3. Sartorius und kann den Ältesten davon auf der Toilette als „Notfallklopapier“ „Sitzungslektüre“ aufhängen. Hab ja einen Faible für „ungewöhnliche“ Deko…
Auch die anderen zum Teil etwas älteren Bücher werde ich nicht wegschmeißen. Bücher wegschmeißen ist wie verbrennen. Das macht man nicht. Außerdem kann man sie immer noch als Deko im Regal haben um Eindruck zu schinden 😉 Macht sich sicherlich gut im Büro später mal.
Sehr schmunzeln musste ich bei dem einzigen Nicht-Fachbuch: Rolf Bossi – Halbgötter in schwarz. Es ist 2005 erschienen (Gibt mittlerweile eine Neuauflage) und war als einziges Buch noch eingeschweißt. War bestimmt ein Geschenk 🙂

Insgesamt würde ich den Wert der Bücher auf irgendwas bei 200€ schätzen.
Danke!

In stiller Trauer

Glücklich sind wir zwei gegangen, immer gleichen Schritts.
Was du vom Schicksal hast empfangen, ich empfing es mit.
Doch nun heißt es Abschied nehmen und mir wird so bang.
Jeder muss alleine gehen seinen letzten Gang.
Herz
Angelika Koch
geb. de Jong
* 15.2.1952 † 1.12.2008
In Liebe und Dankbarkeit:

Peter Koch mit Tobias und Adrian
Rudolf und Mimi de Jong
Rafaela und Axel Körth
mit Florian und Sebastian
Der Trauergottesdienst zur Einäscherung fand am Samstag, den 6. Dezember 2008, in der Friedhofskapelle „Am Müllerberg“ in Bad Meinberg statt. Anstelle zugedachter Blumen erbitten wir eine Spende an die Deutsche Krebshilfe, Kontonr. 909 093, bei der Sparkasse Köln-Bonn, BLZ 370 501 98, Kennwort: Angelika Koch

Fundstück

Im Schwalbennest taucht regelmäßig die Frage auf, wie man Eigentümer einer gefundenen Schwalbe werden kann.
Die Ausgangslage ist dabei immer sehr ähnlich: Schwalbenfreund X spaziert in der Stadt A durch die Gegend und sieht in einer dunklen Seitengasse eine Schwalbe stehen. Bei näherer Betrachtung stellt er fest, dass sie seit langer Zeit nicht mehr bewegt wurde (Reifen platt, Moos auf dem Sitzpolster, etc.). Daraufhin beschließt er, dass Fahrzeug zu retten. Er klingelt bei allen Nachbarn und fragt nach dem Eigentümer. Niemand kennt ihn, aber jeder weiß, dass die da schon ewig steht. Er pinnt einen Zettel an die Schwalbe. Niemand meldet sich. Also was nun?
Einfach Schloss aufbrechen und nach Hause schieben? Hmmm, lieber nicht. Egal wie ranzig das Dingen ist: Es wäre immer noch ein Diebstahl und auch Sachbeschädigung! Und das Risiko, dass das raus kommt, wenn sie eines Morgens mal nicht mehr in der Gasse steht ist recht hoch. Zumal ja mittlerweile auch jeder in der Nachbarschaft weiß, dass man an der Kiste interessiert ist….
Aber nicht den Kopf hängen lassen: Es gibt einen legalen Weg für lau an die Schwalbe zu kommen:
Der Fund gemäß §§ 965ff. BGB.
Das Prozedere ist dann folgendes:

1. Der Schwalbenfreund zeigt dem Fund/-Bürgerbüro (Oder alternativ, aber nicht ganz so geeignet, der Polizei/ der Stadtreinigung) den Fund der Schwalbe gemäß § 965 II BGB an. Also einfach hingehen, Sachbearbeiter aussuchen und sagen: „In der XY-Straße steht seit Jahren ein Moped, dass anscheinend niemandem gehört. (Begründungen und Ausführungen, warum es da schon ewig steht folgen nun.) Ich möchte es als Fund melden.“
2. Er bietet dann an, das Schwälbchen gemäß § 966 I BGB bei sich zuhause in Verwahrung zu nehmen. (Wichtig: An die Haftung gemäß § 968 und die Herausgabepflicht gemäß § 967f. denken!)
3. Jetzt kommt der beste Teil: Nun weißt der Vogelfreund die Behörde (gerne auch nachdrücklich und mehrmals) bei der er den Fund anzeigt drauf hin, dass er gemäß § 973 I BGB das Eigentum an dem Schwälbchen erwerben möchte.
4. Nach dem Ablauf von 6 Monaten ist sie dann offiziell seine und der frühere Eigentümer kann ihm nix mehr.
5. Im Freudentaumel sollte er dran denken, sich von der Behörde den Eigentumserwerb schriftlich bestätigen zu lassen (Rahmennummer und Motornummer), damit es keine Probleme bei der Neubeantragung der Papiere und einer eventuellen Diebstahlsanzeige des früheren Eigentümers gibt.

Es kann nicht schaden, wenn man sich die einschlägigen §§ ausdruckt und mit zum Amt nimmt. Sollte man das Fahrzeug in einer größeren Stadt finden, ist die ganze Geschichte meist sehr einfach. Dort haben die Sachbearbeiter schon mal von sowas gehört und sind froh, dass sie sich nicht selbst um die Entsorgung kümmern müssen.

In einer Kleinstadt oder auf dem Lande sieht die Sache meist schwieriger aus. Die erste Frage ist meistens: „Sowas geht?!“ und danach wird auch gerne gesagt, dass ein Eigentumserwerb nicht möglich sei, weil über das Nummernschild der Eigentümer ja noch ausfindig gemacht werden kann und das Fahrzeug somit kein „Fund“ im Gesetzessinne ist. Dies ist aber nur zum Teil richtig.
„Verloren“ im Gesetzessinne ist eine Sache (gemäß Palandt/Bassenge, 66. Auflage, 2007, Vorb. v. § 965 Rn. 1), wenn sie besitzlos aber nicht herrenlos ist. Nicht besitzlos sind liegengelassene und versteckte Sachen, deren Lage dem Eigentümer bekannt ist und deren Wiedererlangung jederzeit möglich ist. Ebenfalls nicht besitzlos sind Sachen, die gestohlen wurden, oder die verlegt wurden, aber deren Lage noch nicht endgültig vergessen ist. Als verloren gelten allerdings Sachen, an denen der Besitzer (nicht zu verwechseln mit Eigentümer!) seinen Besitz aufgegeben hat. (Hat er auch das Eigentum aufgegeben könntet ihr die Schwalbe einfach so mitnehmen, allerdings sind die Anforderungen an die Vermutung SEHR hoch! Selbst bei Sperrmüll ist sie umstritten…) Dadurch, dass der Eigentümer die Schwalbe über lange Zeit Wind, Wetter, Vandalismus und Verfall (nicht mehr verkehrstauglich) ausgesetzt hat, ist zu vermuten (hier sind die Anforderungen geringer als beim Eigentum), dass er seinen Besitz an ihr aufgegeben hat. Damit ist sie dann eine Fundsache. Punkt. Aus.
Ob der Eigentümer noch ausfindig gemacht werden kann, oder nicht, ist unerheblich für die Eigenschaft als Fund! Das wird erst interessant, wenn es um den Eigentumserwerb durch euch geht.
Nachdem ihr also den Fund gemeldet und euer eigenes Interesse bekundet habt, muss das zuständige Amt sich darum kümmern den Besitzer/Eigentümer ausfindig zu machen. Gelingt ihr das nicht bzw. vergehen 6 Monate in denen er sich bei ihr oder euch nicht meldet, so erwerbt ihr das Eigentum an der Sache. Dies läuft automatisch und per Gesetz. Da kann die Behörde also nichts dran drehen. Egal, ob es theoretisch noch möglich ist, den eigentlichen Eigentümer ausfindig zu machen oder nicht!
Das Amt kann sich also nicht um seine Arbeit drücken, indem es sagt, dass ist kein Fund!

Ihr habt allerdings kein Recht darauf, die Sache während der 6 Monate bei euch zu verwahren. Wenn die Behörde darauf besteht, ist sie bei ihr zu abzugeben (siehe § 967 BGB).

Diese Einschätzung des Fundrechts ist auch auf andere Dinge und Fahrzeuge zu übertragen. Wichtig ist halt nur immer, dass man darlegen kann, warum es wahrscheinlich ist, dass der Besitzer sein Besitzrecht aufgegeben hat. Sagt die Behörde dazu: „Nein, dass sehen wir nicht so.“ steht man natürlich doof da. Eventuell hilft dann noch das Verlangen nach dem Vorgesetzten oder die Drohung mit der Dienstaufsichtsbeschwerde, aber wenn dass auch nicht hilft, würde dann nur noch der ungewisse Weg zum Anwalt bzw. Verwaltungsgericht bleiben.

Anders sieht die Situation allerdings beim klassischen Scheunenfund aus. Dort können unter Umständen schon die Grundsätze des Schatzfundes gelten. Die jetzt hier auch noch auszubreiten würde den Rahmen des Blogs endgültig sprengen.

Hätte ich das alles nur schon damals gewusst…..

Ergänzug:
In meinen Ausführungen oben, habe ich vergessen den § 977 BGBvergessen zu erwähnen: Ihr seit dem früheren Eigentümer noch 3 Jahre lang zu Herausgabe nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Da gibts aber reichlich Schlupflöcher und der frühere Eigentümer müsste erstmal gegen euch klagen. Die Kosten wird er regelmäßig scheuen. Also alles halb so wild.

Abschließend noch das obligatorische: Nämlich, dass die obigen Darstellungen lediglich meine persönliche Meinung wiedergeben und kein offizieller Rechtsrat sind. Watt weiß ich, was nen Gericht zu sowas sagt….

Schein oder nicht Schein? Das ist hier die Frage!

Nachdem das Thema im Simsonforum mal wieder angesprochen wurde, habe ich mich auch mal damit befasst und ein wenig Gesetze und Urteile gelesen.

Die Ausgangsfrage lautet: Braucht man zum führen eines Duos einen Führerschein?

Meine Antwort in Kurzform: Nein.

Meine Antwort in Langform:

Die Ausgangssituation war in der DDR folgende: Das Duo war laut Typenschein ein Krankenfahrstuhl. Hierzu möchte ich als Beweisstück Nr. 1 dieses Foto von Lolas Papieren anführen:
Duo-Papiere 001

Als der realexistierende Sozialismus aufhörte real zu existieren, schlossen Schäuble und Krause einen Vertrag, der zusammenführen sollte, was zusammen gehört.  Dies ist der Moment für Beweisstück Nr. 2: Den Einigungsvertrag. Hier im Volltext.

Anlage I Kap XI B III, Anlage I Kapitel XI, Sachgebiet B – Straßenverkehr Abschnitt III 2. des Einigungsvertrages sagt unter Punkt (22):
Motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gelten als maschinell angetriebene Krankenfahrstühle nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 (StVZO anm. d. Autors) , wenn sie bis 28. Februar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

Ein Problem scheint es nun zu sein, dass § 18 StVZO am 1. März 2007 im Zuge der Gesetzesumstellung auf die FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) aufgehoben wurde. Allerdings ist § 3 FZV an seine Stelle getreten. Die bisherigen Verweisungen anderer Gesetze (und auch des Einigungsvertrages) sind entsprechend anzupassen.
§ 18 II Nr.5 StVZO wurde dementsprechend durch § 3 II Nr. 1 e) FZV (Beweisstück Nr. 3) ersetzt und entbindet Krankenfahrstühle von der Zulassungspflichtigkeit.

Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass ein Duo ein Krankenfahrstuhl im Sinne der StVZO bzw. der FZV ist.

Hierrauf aufbauend bestimmt § 4 I Nr. 2 FeV (Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr), welchen ich als Beweisstück Nr. 4 anführen möchte, dass das Führen von motorisierten Krankenfahrstühlen keiner Fahrerlaubnis bedarf.

Fraglich ist lediglich, ob die Einstufung als Krankenfahrstuhl im Sinne der StVZO/FZV auf eine Einstufung im Sinne des § 4 I Nr. 2 FeV übertragbar ist, ob also mit anderen Worten, die Bedeutung identisch ist. Dies ist der Fall. Die Rechtsbindung der Verwaltung gebietet es, dass hier Begriffsidentität anzunehmen ist. Allerdings ist dies ein Schwachpunkt meiner Beweisführung, welchen ich eingestehen muss. Man könnte auch argumentieren, dass die Schutzrichtungen der FZV und der FeV unterschiedlich sind und daher eine unterschiedliche Definition zulässig ist. Gewissheit kann hier nur ein Verwaltungsgerichtsurteil liefern, welches aber meines Wissens nach noch nicht ergangen ist.

Zu klären ist weiterhin, ob das Führen eines Krankenfahrstuhls im Sinne des § 4 I Nr. 2 FeV nur dann Fahrerlaubnisfrei ist, wenn der Fahrzeugführer auch körperlich behindert oder gebrechlich ist. Mit dieser Frage hat sich das BVerwG (Bundesverwaltungsgericht) in seiner Entscheidung BVerwG 3 C 39.01 – Urteil vom 31. Januar 2002 befasst (Beweisstück Nr. 5) und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass dies nicht der Fall ist. Auch für nichtbehinderte Mitmenschen ist das führen eines Krankenfahrstuhl Fahrerlaubnisfrei (siehe Leitsatz Nr. 1 der Entscheidung).

Unterstellt man die oben angesprochene Begriffsidentität statuiert nun § 76 Nr. 2 FeV (Beweisstück Nr. 6), dass zum führen von Krankenfahrstühlen mit über 10 km/h bbH (bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit) eine Prüfbescheinigung im Sinne des § 5 IV FeV notwendig ist. Dies ist der normale Mofa-„Führerschein“ (Beweisstück Nr. 7). Ausgenommen sind hiervon Personen, die vor dem 01.04.1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben (§ 76 Nr. 3 FeV). Dieser Personenkreis braucht auch keine Prüfbescheinigung.

Die Prüfbescheinigung ist aber anerkanntermaßen kein Führerschein im Sinne der FeV (Beweisstück Nr. 8, anstatt vieler). Sie dient lediglich dem Nachweis, dass die Prüfung nach § 5 I FeV mit Erfolg abgelegt wurde.

Zum führen eines Duos ist folglich kein Führerschein sondern nur die Mofa-Prüfbescheinigung notwendig . quod erat demonstrandum

Die Zusatzfrage lautet nun: Darf ich auch Duo fahren, wenn sie mir den Führerschein abgenommen haben?

Meine Antwort in Kurzform: Das kommt darauf an.

Meine Antwort in Langform:

Es ergibt sich recht einfach über die verschiedenen Begriffsbedeutungen von „Fahrverbot“ und „Entzug der Fahrerlaubnis“:

Fahrverbot:

Wurde gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit oder -straftat ein Fahrverbot verhängt, darf der Betroffene für den begrenzten Zeitraum des Fahrverbotes keine Kraftfahrzeuge (KFZ) mehr im öffentlichen Straßenraum führen. Das Fahrverbot bezieht sich auf sämtliche KFZ und damit auch auf „Fahrräder mit Hilfsmotor“ (Mofas) bzw. motorisierte Krankenfahrstühle. Vom Fahrverbot können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen (vgl. § 6 FeV) explizit ausgenommen werden. Für die Dauer des Fahrverbots ist der Führerschein amtlich zu verwahren. Nach Ablauf des Fahrverbots wird der Führerschein wieder an den Betroffenen ausgehändigt.

Entzug der Fahrerlaubnis:

Mit dem Entzug der Fahrerlaubnis verliert der Betroffene sämtliche Besitzstände, d.h. sämtliche Fahrerlaubnisklassen. Es wird eine Sperrfrist festgelegt. Während der Sperrfrist darf dem Betroffenen keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Zum Führen eines Mofas ist eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 FeV). Es wird lediglich eine Prüfbescheinigung verlangt (§ 5 FeV), dies allerdings nicht von Personen, die vor dem 01.04.1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben (§ 76 Nr. 3 FeV). Da die Prüfbescheinigung nicht einer Fahrerlaubnis gleichzusetzen ist, kann sie auch nicht im Rahmen eines Fahrerlaubnisentzuges entzogen werden.

Es sind demnach verschiedene Falllösungen denkbar:

1. Wurde ein Fahrverbot verhängt, darf der Betroffene keine motorisierten Krankenfahrstühle im öffentlichen Straßenraum führen. Andernfalls macht er sich des „Fahrens ohne Fahrerlaubnis“ (vgl. § 21 StVG) strafbar…

2. Ist der Betroffene am oder nach dem 01.04.1965 geboren worden, kann er ein Duo trotz Entzug der Fahrerlaubnis führen. Der Betroffene benötigt allerdings eine Prüfbscheinigung…

3. Ist der Betroffene vor dem 01.04.1965 geboren worden, kann er ein Duo trotz Entzug der Fahrerlaubnis führen, auch wenn er keine Prüfbescheinigung vorweisen kann…

Soviel von der Juristenfront. Viel Spaß dabei, dass dem Polizisten bei der nächsten Verkehrskontrolle zu erklären! Ich hab mir die passenden Vorschriften ausgedruckt und hab sie immer im Duo. Aber irgendwie will mich hier in Osna niemand kontrollieren…. schade.

Anmerkung: Natürlich stellt das obige keine verbindliche Rechtsauskunft, sondern nur meine eigene persönliche Meinung dar! Wenn das der Richter anders sieht, kommt nicht zu mir und weint.