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Abschlepper

Da der Bestand an Dreirädern bei mir ja nun eher zu als ab nimmt, überlege ich schon länger auf einer Lösung für die Abschleppproblematik rum.
Dreiräder kann man ja nicht wie normale Fahrzeuge einfach an ein Seil hängen und hinter sich her zerren. Die Gefahr, dass sich das Seil unter dem mittigen Rad verfängt ist durchaus gegeben. Besonders da die GFK-Karosserie der Reliants auch keine Möglichkeit bietet das Seil zu befestigen. Einzige Möglichkeit wäre der Rahmen hinter dem Vorderrad. Und das geht garantiert schief.
Die englische Dreiradfraktion bastelt sich aus diesem Grund immer spezielle „towing dollys“:


Wie der Spaß funktioniert ist ziemlich simpel und sollte sich spätestens aus den folgenden beiden Bildern von selbst erklären:


Reliant drauf fahren, Vorderrad fixieren, Zündschlüssel stecken lassen (Lenkradschloss), Dolly ankuppeln und los gehts.
Easy und sicher.
Wenn man will kann man noch eine Leiste mit Leuchten hinten an den Reliant hängen und mit der Hängersteckdose des Zugfahrzeugs koppeln. Noch sicherer.

Natürlich habe ich mich auch gleich mit der Umsetzbarkeit in Deutschland auseinander gesetzt und (für mich) erstaunliches heraus gefunden:

Es gibt sehr ähnliche Konstruktionen auch hier in Deutschland unter der Bezeichnung Abschleppachse:

Hier ein sehr schönes Video zur Funktionsweise:

Vorteil eines Schlepphundes [vulgo] ist, dass er zulassungsfrei ist (oder war, je nach Rechtsauffassung: siehe weiter unten). Er gilt als „Abschlepphilfe“ (also nicht als Anhänger und daher fallen auch für ihn kein TÜV/Steuern an). Genau wie ein Abschleppseil oder eine Schleppstange.
Damit einher geht aber leider, dass man keine langen Strecken mit ihm zurück legen darf. Er dient nur zum abschleppen liegen gebliebener Fahrzeuge. Aber das ist eine Diskussion, die man durchaus mit dem kontrollierenden Polizist führen kann…. Muss man halt rechnen Hängermiete vs. Bußgeld.

Dadurch, dass das abgeschleppte Fahrzeug auf dem Hund eine feste Verbindung zum vorderen Fahrzeug hat sind auch funktionstüchtige Bremsen beim Abgeschleppten unerheblich. Ebenso wie eine Person die das abgeschleppte Fahrzeug lenkt (was ja auch nicht ganz einfach/ungefährlich ist) Früher braucht das hintere Fahrzeug auch nicht angemeldet sein (wobei dann „liegen bleiben“ fraglich ist). Zumindest verstehe ich so den alten § 18 I StVZO.
Der ist mittlerweile weggefallen und größtenteils durch die §§ 3,4 FZV ersetzt worden, aber dort findet sich nichts vergleichbares. Im zweifel ist dann ein abschleppen nur noch von zugelassenen Fahrzeugen möglich. „Bürokratieabbau“ und so… da wird nen Gesetz ausgedünnt und der arme Schlepphund hat kein Zuhause mehr….
Das „Gespann“ ist nach meinem Verständnis auch von der 3,5t-Grenze ausgenommen, da ja abgeschleppt und nicht „gehängert“ wird.
Allerdings ist die Stütz-/Anhängelast eventuell ein Problem:
Die meisten dieser Schleppachsen sind ungebremst. Da dürfte man recht schnell ans zulässige Limit kommen. Allerdings ist das Gewicht ja „hinter/auf“ der Achse des Hundes. Da dürfte nach meiner laienhaften Vorstellung kaum was an der Hängerkupplung ankommen.
Einen Hinweis was legal ist, gibt in dieser Richtung der § 33 StVZO, welcher das „schleppen“ (längere Strecke, z.B. hinter WoMo) von Fahrzeugen behandelt. Dieses ist übrigens nur mit Sondergenehmigung möglich und ist klar vom „abschleppen“ (Havarie) zu trennen. Absatz 2 Nr. 1 dieses Paragraphen sagt:

Das schleppende Fahrzeug darf jeweils nur ein Fahrzeug mitführen. Dabei muß das geschleppte Fahrzeug durch eine Person gelenkt werden, die die beim Betrieb des Fahrzeugs als Kraftfahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Satz 2 gilt nicht, wenn die beiden Fahrzeuge durch eine Einrichtung verbunden sind, die ein sicheres Lenken auch des geschleppten Fahrzeugs gewährleistet, und die Anhängelast nicht mehr als die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch in keinem Fall mehr als 750 kg beträgt.

Es wird die Meinung vertreten, dass bei der Verwendung einer Schleppachse zum abschleppen diese Beschränkung nicht gilt. Als Argument wird angeführt, dass der Gesetzgeber ansonsten sicherlich eine zum obigen identische Regelung auch in den § 15a StVO eingefügt hätte. Allerdings ist das wie immer alles Spekulation. Ein Urteil hat es meines Wissens nach hierzu noch nicht gegeben.
Es gibt auch Stimmen, die dem armen Schlepphund jegliche Existenzberechtigung nach der Einführung der FZV absprechen. Sehr interessant ist in diesem Zusammenhang die von „Trecker“ im Nissanboard vertretene Rechtsauffassung, welche ich hier einfach mal zitieren möchte:

§ 18 StVZO alt, inzwischen aufgehoben und durch § 2 FZV ersetzt, regelte dezidiert das Abschleppen. Man verzichtete darauf, diesen Vorgang in § 2 FZV neu zu regeln, da diese „Sonderform des Schleppens“ (Erlaubnisfrei bei Nothilfe) nur bei zugelassenen Fahrzeugen rechtlich korrekt passieren kann. Dies ändert nichts daran, dass die in der Rechtsprechung gewachsene Definition zur Abgrenzung zum § 33 StVZO (der noch gilt, „erlaubnispflichtiges Schleppen“), bestand hat (Nothilfe zur Rechtfertigung eines Verstoßes gegen § 33 StVZO).

Abschleppen liegt vor, wenn ein liegengebliebenes, vor Ort nicht oder nur unter schwierigen Bedingungen wieder fahrbereit zu machendes, zugelassenes Fahrzeug auf kürzestem Weg zu einer geeigneten Werkstatt oder zu seinem Standort (Halteradresse) abgeschleppt wird, wenn letzteres näher ist, als eine geeignete Werkstatt. Hierbei ist ggf. die nächste Autobahnausfahrt zu verlassen und es darf nicht wieder erneut aufgefahren werden.

Ist das Fahrzeug erst mal am Halterstandort oder der Werkstatt, ist jedes weitere Anhängen (nicht Aufladen) „Schleppen“, nicht Abschleppen. Und zum Schleppen benötigt man Genehmigung, Abschleppdienste haben diese.

Hat man diese Genehmigung, die man ohne spezielle Fachnachweise nicht erhält, beträgt die höchst zulässige Anhängelast bei Nutzung einer Schleppachse 50 % des Leergewichtes des ziehenden Fahrzeuges, in deinem Fall 697 kg bzw.maximal 750 kg.

Schleppachsen werden derzeit wie saures Bier in den Auktionsportalen verschleudert, weil die Besitzer damit in Deutschland nichts mehr anfangen können und ich behaupte mal, das wissen sie! Sie müssen nämlich zgelassen sein, sind aber nicht zulassungsfähig!

Nochmal zu § 18 StVZO, der gestrichen wurde: Dort war in Absatz 1 die Schleppachse ausdrücklich als „zulassungsfrei“ benannt.

Der Gesetzgeber hat mit § 50 FZV zur Besitzstandswahrung der Zulassungsfreiheit bestimmter Fahrzeuge und Anhänger geregelt, dass solche, welche nach § 18 Absatz 2 StVZO einmal zulassungsfrei waren, es auch bleiben. Absatz 2, nicht Absatz 1!

Da die Schleppachse aber in Absatz 1 als zulassungsfrei aufgenommen war, gild die Übergangsregel des § 50 FZV nicht für sie. An anderer Stelle der FZV ist sie auch nicht als zulassungsfrei erwähnt, ergo handelt es sich seit dem 01.03.2007 (Inkrafttreten FZV) hierbei um einen zulassungspflichtigen Anhäger.

Deshalb werden die Dinger verschleudert und Interessenten glauben gemacht, dass sie immer noch zulassungsfrei seien, „weil sie ja mal im alten § 18 StVZO gestanden haben“ … dort allerdings im falschen Absatz.

Und nun bezweifle ich, dass man diese Dinger abgenommen und zugelassen bekommt.

Vergiss das Projekt

 

Ich gebe zu, dass seine Argumentation schlüssig und erschreckend stringent ist. Demnach könnte man das ganze einstampfen, weil man dann genauso gut sich einen richtigen Auto-Hänger hinstellen könnte (mit dem man dann auch nicht-zugelassene Kfz transportieren könnte).
Allerdings gibt es dieses TÜV-Gutachten aus dem Jahre 2007 (also nach Einführung der FZV) das die alten Regelungen als weiterhin gültig bestätigt. Die FAQ der Firma ABTEC, welche noch neue Schleppachsen in Deutschland vertreibt sagt identisches zum TÜV-Gutachten aus.

Sollte man damit auf längere Tour gehen, wäre die Schleppachse sicherlich eine bessere Kombination, als eine Schleppstange oder gar ein Seil. Und gegenüber dem eigenen Autotransporter/-Hänger hat sie den Vorteil der nicht vorhandenen laufenden Kosten. Nachteil ist halt die rechtliche Unsicherheit, welche schlimmstenfalls mit einem Bußgeld, Punkten und einem Fahrverbot enden kann….

Hersteller sind u.a. Sedelmayer, Zimmermann, Winterhoff, Knott, Thor, Saris und ABTEC.

Schmerzgrenze sind aus meiner Sicht die Preise. Unter 400€ geht da selten was.

Mit etwas Bastelei sollte man auch einen „Einradaufsatz“ für den Hund bauen können, damit man Dreiräder schleppen kann.
Ich werde das mal in meinem Herzen bewegen.
Mit dem TÜV-Gutachten im Gepäck sehe ich da eigentlich kein Risiko mehr.