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Schein oder nicht Schein? Das ist hier die Frage!

Nachdem das Thema im Simsonforum mal wieder angesprochen wurde, habe ich mich auch mal damit befasst und ein wenig Gesetze und Urteile gelesen.

Die Ausgangsfrage lautet: Braucht man zum führen eines Duos einen Führerschein?

Meine Antwort in Kurzform: Nein.

Meine Antwort in Langform:

Die Ausgangssituation war in der DDR folgende: Das Duo war laut Typenschein ein Krankenfahrstuhl. Hierzu möchte ich als Beweisstück Nr. 1 dieses Foto von Lolas Papieren anführen:
Duo-Papiere 001

Als der realexistierende Sozialismus aufhörte real zu existieren, schlossen Schäuble und Krause einen Vertrag, der zusammenführen sollte, was zusammen gehört.  Dies ist der Moment für Beweisstück Nr. 2: Den Einigungsvertrag. Hier im Volltext.

Anlage I Kap XI B III, Anlage I Kapitel XI, Sachgebiet B – Straßenverkehr Abschnitt III 2. des Einigungsvertrages sagt unter Punkt (22):
Motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gelten als maschinell angetriebene Krankenfahrstühle nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 (StVZO anm. d. Autors) , wenn sie bis 28. Februar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

Ein Problem scheint es nun zu sein, dass § 18 StVZO am 1. März 2007 im Zuge der Gesetzesumstellung auf die FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) aufgehoben wurde. Allerdings ist § 3 FZV an seine Stelle getreten. Die bisherigen Verweisungen anderer Gesetze (und auch des Einigungsvertrages) sind entsprechend anzupassen.
§ 18 II Nr.5 StVZO wurde dementsprechend durch § 3 II Nr. 1 e) FZV (Beweisstück Nr. 3) ersetzt und entbindet Krankenfahrstühle von der Zulassungspflichtigkeit.

Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass ein Duo ein Krankenfahrstuhl im Sinne der StVZO bzw. der FZV ist.

Hierrauf aufbauend bestimmt § 4 I Nr. 2 FeV (Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr), welchen ich als Beweisstück Nr. 4 anführen möchte, dass das Führen von motorisierten Krankenfahrstühlen keiner Fahrerlaubnis bedarf.

Fraglich ist lediglich, ob die Einstufung als Krankenfahrstuhl im Sinne der StVZO/FZV auf eine Einstufung im Sinne des § 4 I Nr. 2 FeV übertragbar ist, ob also mit anderen Worten, die Bedeutung identisch ist. Dies ist der Fall. Die Rechtsbindung der Verwaltung gebietet es, dass hier Begriffsidentität anzunehmen ist. Allerdings ist dies ein Schwachpunkt meiner Beweisführung, welchen ich eingestehen muss. Man könnte auch argumentieren, dass die Schutzrichtungen der FZV und der FeV unterschiedlich sind und daher eine unterschiedliche Definition zulässig ist. Gewissheit kann hier nur ein Verwaltungsgerichtsurteil liefern, welches aber meines Wissens nach noch nicht ergangen ist.

Zu klären ist weiterhin, ob das Führen eines Krankenfahrstuhls im Sinne des § 4 I Nr. 2 FeV nur dann Fahrerlaubnisfrei ist, wenn der Fahrzeugführer auch körperlich behindert oder gebrechlich ist. Mit dieser Frage hat sich das BVerwG (Bundesverwaltungsgericht) in seiner Entscheidung BVerwG 3 C 39.01 – Urteil vom 31. Januar 2002 befasst (Beweisstück Nr. 5) und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass dies nicht der Fall ist. Auch für nichtbehinderte Mitmenschen ist das führen eines Krankenfahrstuhl Fahrerlaubnisfrei (siehe Leitsatz Nr. 1 der Entscheidung).

Unterstellt man die oben angesprochene Begriffsidentität statuiert nun § 76 Nr. 2 FeV (Beweisstück Nr. 6), dass zum führen von Krankenfahrstühlen mit über 10 km/h bbH (bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit) eine Prüfbescheinigung im Sinne des § 5 IV FeV notwendig ist. Dies ist der normale Mofa-„Führerschein“ (Beweisstück Nr. 7). Ausgenommen sind hiervon Personen, die vor dem 01.04.1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben (§ 76 Nr. 3 FeV). Dieser Personenkreis braucht auch keine Prüfbescheinigung.

Die Prüfbescheinigung ist aber anerkanntermaßen kein Führerschein im Sinne der FeV (Beweisstück Nr. 8, anstatt vieler). Sie dient lediglich dem Nachweis, dass die Prüfung nach § 5 I FeV mit Erfolg abgelegt wurde.

Zum führen eines Duos ist folglich kein Führerschein sondern nur die Mofa-Prüfbescheinigung notwendig . quod erat demonstrandum

Die Zusatzfrage lautet nun: Darf ich auch Duo fahren, wenn sie mir den Führerschein abgenommen haben?

Meine Antwort in Kurzform: Das kommt darauf an.

Meine Antwort in Langform:

Es ergibt sich recht einfach über die verschiedenen Begriffsbedeutungen von „Fahrverbot“ und „Entzug der Fahrerlaubnis“:

Fahrverbot:

Wurde gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit oder -straftat ein Fahrverbot verhängt, darf der Betroffene für den begrenzten Zeitraum des Fahrverbotes keine Kraftfahrzeuge (KFZ) mehr im öffentlichen Straßenraum führen. Das Fahrverbot bezieht sich auf sämtliche KFZ und damit auch auf „Fahrräder mit Hilfsmotor“ (Mofas) bzw. motorisierte Krankenfahrstühle. Vom Fahrverbot können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen (vgl. § 6 FeV) explizit ausgenommen werden. Für die Dauer des Fahrverbots ist der Führerschein amtlich zu verwahren. Nach Ablauf des Fahrverbots wird der Führerschein wieder an den Betroffenen ausgehändigt.

Entzug der Fahrerlaubnis:

Mit dem Entzug der Fahrerlaubnis verliert der Betroffene sämtliche Besitzstände, d.h. sämtliche Fahrerlaubnisklassen. Es wird eine Sperrfrist festgelegt. Während der Sperrfrist darf dem Betroffenen keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Zum Führen eines Mofas ist eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 FeV). Es wird lediglich eine Prüfbescheinigung verlangt (§ 5 FeV), dies allerdings nicht von Personen, die vor dem 01.04.1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben (§ 76 Nr. 3 FeV). Da die Prüfbescheinigung nicht einer Fahrerlaubnis gleichzusetzen ist, kann sie auch nicht im Rahmen eines Fahrerlaubnisentzuges entzogen werden.

Es sind demnach verschiedene Falllösungen denkbar:

1. Wurde ein Fahrverbot verhängt, darf der Betroffene keine motorisierten Krankenfahrstühle im öffentlichen Straßenraum führen. Andernfalls macht er sich des „Fahrens ohne Fahrerlaubnis“ (vgl. § 21 StVG) strafbar…

2. Ist der Betroffene am oder nach dem 01.04.1965 geboren worden, kann er ein Duo trotz Entzug der Fahrerlaubnis führen. Der Betroffene benötigt allerdings eine Prüfbscheinigung…

3. Ist der Betroffene vor dem 01.04.1965 geboren worden, kann er ein Duo trotz Entzug der Fahrerlaubnis führen, auch wenn er keine Prüfbescheinigung vorweisen kann…

Soviel von der Juristenfront. Viel Spaß dabei, dass dem Polizisten bei der nächsten Verkehrskontrolle zu erklären! Ich hab mir die passenden Vorschriften ausgedruckt und hab sie immer im Duo. Aber irgendwie will mich hier in Osna niemand kontrollieren…. schade.

Anmerkung: Natürlich stellt das obige keine verbindliche Rechtsauskunft, sondern nur meine eigene persönliche Meinung dar! Wenn das der Richter anders sieht, kommt nicht zu mir und weint.

Vom Kriegsversehrtenmobil zum Spaßvehikel

Nun mal ein wenig zur Geschichte des Duos:

Das Simson Duo 4/1 wurde in der DDR als Krankenfahrstuhl für Kriegsversehrte gebaut. Hergestellt wurden die Duos in wechselnden Fabriken („VEB“s = „Volkseigene Betriebe“). Meine Lola wurde 1979 im VEB Robur-Werk zusammengeschraubt. Haupterzeugnis dieses VEBs waren eigentlich Lastkraftwagen bis drei Tonnen Nutzlast, aber das sah man in der DDR ja generell nicht so eng…

Der Status eines Krankenfahrstuhls bringt einige Kurriositäten mit sich. Die Bedienung ist zum Beispiel so ausgelegt, dass man keine Beine braucht um ein Duo zu fahren. Anreißen, schalten, Handbremse, Gas, Bremse alles geschieht per Hand und über verschiedene Hebel. Das bringt für den Duo-Neuling einige Eingewöhnungsschwierigkeiten mit sich. Nehmen wir als Beispiel die Schaltung: Der Motor samt Getriebe stammt aus der Simson „Schwalbe“ KR51/1 S. Das hat den Vorteil, dass man bei der verbauten halbautomatischen Fliehkraftkupplung kein Kupplungspedal hat und somit wieder eine Sache für den armen Behinderten einspart. Es hat aber auch den Nachteil, dass man eine Motorradschaltung hat. Also die Gänge in verschiedenen ebenen „übereinander“ liegen. Ganz „unten“ 1. Gang, dann Leerlauf, 2. Gang, 3. Gang. Da der Kriegsversehrte aber kein Bein mehr hat um die Schaltwippe zu treten, wurde ein Schaltgestänge verbaut, so dass die Gänge nun per Hand in Hüfthöhe „hintereinander“ geschaltet werden können. Ranziehen = runterschalten, wegdrücken = hochschalten….. und da erzähle mir noch einer, dass die Tiptronic eine Erfindung des Motorsports sein…*Pfff*
Ein weiterer Vorteil ist, dass man das Duo als „Krankenfahrstuhl“ versichern kann. Das ist zwar ein normales Mofa-Kennzeichen, aber die Beiträge sind nochmal ein Stück billiger. Ich habe dieses Jahr z.B. für Haftpflicht mit Teilkasko knapp 55 Euronen gezahlt. Nicht im Monat…im JAHR!
Auch die E10-Diskussion kann den Besitzer eines Duos kalt lassen. Die Motoren sind auf dermaßen schlechten Sprit ausgelegt, dass sie so ein bisschen Ethanol nicht schocken kann. Ich kenne Leute, die ihr Duo problemlos mit E85 (85% Ethanol) betreiben. Nur andere Düsen im Vergaser und fertig. Das Duo-Handbuch schreibt zum Thema „Sprit“ übrigens, dass man keinesfalls Sprit mit unter 79 Oktan (ROZ) tanken soll…Das sagt eigentlich alles, wenn man weiß, dass in (West-)Deutschland selbst „Normal Benzin“ nicht unter 91 Oktan (ROZ) haben darf.

Wie alles begann

Während meines Studiums überlegte ich mir, wie ich möglichst günstig zu einem fahrbaren Untersatz komme. Ein normales Auto kam nicht in Frage. Zu neu, zu teuer und vor allem: Zu gewöhnlich. Das was jeder kann, ist für mich uninteressant. Dementsprechend gingen meine Versuche zu erst Richtung: Selbstfahrende Arbeitsmaschine. Dieses Projekt scheiterte nicht wie erwartet am TÜV (Die waren sehr kooperativ!), sondern an der Tatsache, dass sich jede von mir konsultierte Versicherung weigerte, meine Maschine zu versichern. Oder wenn, dann nur zu horrenden Preisen.

Die Konsequenz, die ich daraus zog, war dass ich etwas nehmen muss, was von all diesen Regularien befreit ist. Also etwas, dass TÜV-frei ist und auch das versicherungstechnisch wesentlich einfacher zu regeln ist. Das führt einen zwangsläufig in die 50 ccm-Klasse (Mofa-Kennzeichen) und da ich etwas alltagstaugliches (Also auch Regen und Winter) haben wollte auch ziemlich schnell zur Piaggio Ape 50. Die allerdings besitzt nur einen Sitzplatz (Rikscha-Modell ausgenommen. Das ist unbezahlbar…). Da ich aber eher einen zweiten Sitzplatz als eine Ladefläche brauchte, ging die Suche weiter. Fündig wurde ich bei unserem sozialistischen Brudervolk von ehemals nebenan. Das Idealvehikel heißt: Simson Duo 4/1

Das Duo (Eigentlich „Die Duo“, aber das klingt mir zu komisch) basiert größtenteils auf der millionenfach gebauten Simson Schwalbe und dementsprechend einem einfach zu wartenden und günstig zu beschaffendem Großserienprodukt. Die Fahrzeugspezifischen Bauteile sind eigentlich nur das Blechkleid. Ideale Voraussetzungen also für eine günstige Studentenkarre! Haupteinsatzgebiet sollte ja eh das flache Osnabrück werden. Daher ist eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auch ausreichend. Ein Verbrauch von ca. 3,2 Litern auf 100 Km und die Versicherung über ein Mopedschild garantierten niedrigste Unterhaltskosten.

Die Suche konnte beginnen!