Sorry, dass ich euch hab warten lassen.
Ok, das Rätsel war auch echt schwer.
Herr Steinkemper hat leider das Gutachten und auch den Prüfbericht auf eine falsche Fahrgestellnummer ausgestellt (ist ihm schon mal passiert). Er hat die „2“ einmal zu oft gedrückt.
Falsch:
Richtig:
Leider ist dadurch auch die letzte Stelle der richtigen FIN weggefallen.
Selbst wenn die Menschen auf der Zulassungsstelle das nicht bemerken würden, so würde Sir Edward das Problem doch sein Leben lang mit sich rum schleppen. Also versuche ich Herrn Steinkemper morgen wieder an die Strippe zu bekommen. Hoffentlich macht er das per Post! Ich hab keine Lust extra für zwei neue Zettel da nochmal vorbei zu juckeln.
Schlagwort-Archive: StvZO
Einer ist immer der Erste I
Mittlerweile kenne ich drei von vier (mir bekannten) Reliant-3-Rad-Besitzern in Deutschland. Leider kann mir aber keiner von denen mit meinen Zulassungsproblemen weiterhelfen. Besonders ein Abgasgutachten für den 848 ccm-Motor suche ich verzweifelt. Der eine fährt seinen Rialto mit englischen Kennzeichen, der Andere mit roter 07-Nummer und der Dritte hat den Wagen schon zugelassen gekauft und hat keine Unterlagen.
Alles nicht sehr fruchtig. Naja, dann bin ich halt der Erste, der sowas anständig für die Nachwelt dokumentiert.
Über das Fusselblog von KLE (welches ich regelmäßig lese) bin ich an eine (unvollständige) Liste gekommen, aus der hervor geht, ab welchem Baujahr welche Bauteile zwingend waren:
§§ EZ Vorschrift
70/220/EWG vor 20.04.1973 Kurbelgehäuseentlüftung darf ins Freie gehen
§ 22a StVZO ab 01.01.1954 BAG* Pflicht für Schluss- und Bremsleuchten, sowie für Rückstrahler
§ 22a StVZO ab 01.01.1954 BAG Pflicht für Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
§ 22a StVZO ab 01.01.1954 BAG Pflicht für Kennzeichenbeleuchtung, Begrenzungs- und Parkleuchten
§ 22a StVZO vor 01.01.1954 Keine BAG Pflicht für Einrichtungen zum Verbinden von Fahrzeugen
§ 22a StVZO vor 01.01.1954 Keine BAG Pflicht für lichttechnische Einrichtungen
§ 22a StVZO ab 01.04.1957 BAG Pflicht für Sicherheitsglas
§ 22a StVZO ab 01.04.1957 BAG Pflicht für Fahrtrichtungsanzeiger
§ 22a StVZO ab 01.01.1961 BAG Pflicht für Glühlampen für Scheinwerfer mit asymmetr. Abblendlicht
§ 22a StVZO ab 01.01.1961 BAG Pflicht für Nebelscheinwerfer
§ 22a StVZO ab 01.04.1961 BAG Pflicht für Zusatzheizungen (ausgenommen Warmwasser- und elektrische Heizungen)
§ 22a StVZO ab 01.04.1961 BAG Pflicht für Sicherheitsgurte
§ 22a StVZO ab 01.01.1962 BAG Pflicht für Heizungen (ausgenommen Warmwasser- und elektrische Heizungen)
§ 22a StVZO ab 01.01.1986 BAG Pflicht für Rückfahrscheinwerfer (müssen an Fz. mit EZ ab 01.01.87 verwendet werden)
§ 22a StVZO ab 01.10.1998 BAG Pflicht für Luftreifen
§ 30b StVZO ab 01.10.1989 Ber. des Hubraums pi = 3,1416, Bohrung u. Hub in mm, runden auf eine Stelle nach dem Komma
§ 35a StVZO ab 01.04.1970 Sicherheitsgurte auf den vorderen Sitzen erforderlich
§ 35a StVZO ab 01.05.1979 Sicherheitsgurte auf den hinteren Sitzen erforderlich
§ 35a StVZO ab 01.01.1988 Pflicht für Dreipunktgurte hinten
§ 35a StVZO ab 01.01.1992 Verankerungspunkte für Sicherheitsgurte müssen 76/115/EWG entsprechen
§ 35c StVZO vor 01.01.1956 Keine Heizung und Lüftung im geschlossenen Pkw erforderlich
§ 35e StVZO vor 01.07.1963 Hinten angeschlagene Türen zulässig
§ 36a StVZO vor 01.01.1962 Keine genaue Definition über Radabdeckungen (keine heutigen Maßstäbe anlegen)
§ 38a StVZO ab 01.01.1962 Diebstahlsicherung rückwirkend für alle erforderlich
§ 38a StVZO vor 01.01.1962 Sicherung gegen unbefugte Benutzung durch loses Zubehör (nur mit Ausnahme-genehmigung)
§ 38b StVZO ab 01.10.1998 Pkw Alarmsysteme müssen RL 74/61/EWG entsprechen
§ 40 StVZO vor 01.01.1957 Keine Kennzeichnungspflicht für Sicherheitsglas
§ 41 StVZO ab 01.01.1991 Bremsanlage von Pkw muß RL 71/320/EWG entsprechen
§ 43 StVZO ab 01.10.1974 Abschleppöse vorn erforderlich, wenn Anhängelast, dann auch hinten erforderlich
§ 47a StVZO ab 01.07.1969 Pkw mit Ottomotor AU pflichtig
§ 47a StVZO ab 01.01.1977 Pkw mit Dieselmotor AU pflichtig
§ 50 StVZO ab 01.08.1988 Hauptscheinwerfer Anbauhöhe untere Spiegelkante größer / gleich 500 mm, oberster Punkt leuchtende Fläche kleiner / gleich 1250 mm
§ 50 StVZO ab 01.01.1990 Leuchtweitenregulierung erforderlich
§ 52a StVZO ab 01.01.1987 Pflicht für Rückfahrscheinwerfer
§ 53 StVZO vor 01.07.1961 Eine Bremsleuchte zulässig
§ 53 StVZO vor 01.01.1983 Bremslicht auch gelb zulässig
§ 53 StVZO vor 01.01.1983 Brems- und Blinklicht als Baueinheit zulässig (Einkammerleuchte)
§ 53 StVZO vor 01.01.1986 Getrennte Absicherung von Schlussleuchten oder sinnfällige Ausfallanzeige erforderlich
§ 53 StVZO ab 01.01.1986 Getrennte Absicherung von Schlussleuchten erforderlich
§ 53d StVZO ab 01.01.1991 Nebelschußleuchte erforderlich
§ 54 StVZO vor 01.01.1970 Fahrtrichtungsanzeiger auch rot zulässig
§ 54 StVZO vor 01.04.1974 Winker mit gelben Blinklicht zulässig
§ 54 StVZO vor 01.04.1974 Gelbe Pendelwinker zulässig
§ 55a StVZO ab 01.01.1962 Funkschutzzeichen für Funkentstörung erforderlich
§ 57 StVZO ab 01.01.1991 Geschwindigkeitsmesser muss RL 75/443/EWG entsprechen
§ 59 StVZO vor 01.04.1952 Ort der Anbringung des Fabrikschildes beliebig
§ 59 StVZO vor 01.04.1952 Angabe des Fahrzeugtyps auf dem Fabrikschild nicht erforderlich
§ 59 StVZO vor 01.10.1969 FIN** darf auch eingraviert sein
§ 59 StVZO vor 01.10.1969 FIN auch auf genietetem Schild zulässig
*BAG = Bauartgenehmigung
** FIN = Fahrzeug-Identitätsnummer
Zwar wird die StVZO gerade reformiert und in die FeV/FZV/FBV/FGV überführt, aber außer den §§-Nummern dürfte sich inhaltlich da nichts ändern.
Schein oder nicht Schein? Das ist hier die Frage!
Nachdem das Thema im Simsonforum mal wieder angesprochen wurde, habe ich mich auch mal damit befasst und ein wenig Gesetze und Urteile gelesen.
Die Ausgangsfrage lautet: Braucht man zum führen eines Duos einen Führerschein?
Meine Antwort in Kurzform: Nein.
Meine Antwort in Langform:
Die Ausgangssituation war in der DDR folgende: Das Duo war laut Typenschein ein Krankenfahrstuhl. Hierzu möchte ich als Beweisstück Nr. 1 dieses Foto von Lolas Papieren anführen:
Als der realexistierende Sozialismus aufhörte real zu existieren, schlossen Schäuble und Krause einen Vertrag, der zusammenführen sollte, was zusammen gehört. Dies ist der Moment für Beweisstück Nr. 2: Den Einigungsvertrag. Hier im Volltext.
Anlage I Kap XI B III, Anlage I Kapitel XI, Sachgebiet B – Straßenverkehr Abschnitt III 2. des Einigungsvertrages sagt unter Punkt (22):
Motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gelten als maschinell angetriebene Krankenfahrstühle nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 (StVZO anm. d. Autors) , wenn sie bis 28. Februar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Ein Problem scheint es nun zu sein, dass § 18 StVZO am 1. März 2007 im Zuge der Gesetzesumstellung auf die FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) aufgehoben wurde. Allerdings ist § 3 FZV an seine Stelle getreten. Die bisherigen Verweisungen anderer Gesetze (und auch des Einigungsvertrages) sind entsprechend anzupassen.
§ 18 II Nr.5 StVZO wurde dementsprechend durch § 3 II Nr. 1 e) FZV (Beweisstück Nr. 3) ersetzt und entbindet Krankenfahrstühle von der Zulassungspflichtigkeit.
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass ein Duo ein Krankenfahrstuhl im Sinne der StVZO bzw. der FZV ist.
Hierrauf aufbauend bestimmt § 4 I Nr. 2 FeV (Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr), welchen ich als Beweisstück Nr. 4 anführen möchte, dass das Führen von motorisierten Krankenfahrstühlen keiner Fahrerlaubnis bedarf.
Fraglich ist lediglich, ob die Einstufung als Krankenfahrstuhl im Sinne der StVZO/FZV auf eine Einstufung im Sinne des § 4 I Nr. 2 FeV übertragbar ist, ob also mit anderen Worten, die Bedeutung identisch ist. Dies ist der Fall. Die Rechtsbindung der Verwaltung gebietet es, dass hier Begriffsidentität anzunehmen ist. Allerdings ist dies ein Schwachpunkt meiner Beweisführung, welchen ich eingestehen muss. Man könnte auch argumentieren, dass die Schutzrichtungen der FZV und der FeV unterschiedlich sind und daher eine unterschiedliche Definition zulässig ist. Gewissheit kann hier nur ein Verwaltungsgerichtsurteil liefern, welches aber meines Wissens nach noch nicht ergangen ist.
Zu klären ist weiterhin, ob das Führen eines Krankenfahrstuhls im Sinne des § 4 I Nr. 2 FeV nur dann Fahrerlaubnisfrei ist, wenn der Fahrzeugführer auch körperlich behindert oder gebrechlich ist. Mit dieser Frage hat sich das BVerwG (Bundesverwaltungsgericht) in seiner Entscheidung BVerwG 3 C 39.01 – Urteil vom 31. Januar 2002 befasst (Beweisstück Nr. 5) und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass dies nicht der Fall ist. Auch für nichtbehinderte Mitmenschen ist das führen eines Krankenfahrstuhl Fahrerlaubnisfrei (siehe Leitsatz Nr. 1 der Entscheidung).
Unterstellt man die oben angesprochene Begriffsidentität statuiert nun § 76 Nr. 2 FeV (Beweisstück Nr. 6), dass zum führen von Krankenfahrstühlen mit über 10 km/h bbH (bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit) eine Prüfbescheinigung im Sinne des § 5 IV FeV notwendig ist. Dies ist der normale Mofa-„Führerschein“ (Beweisstück Nr. 7). Ausgenommen sind hiervon Personen, die vor dem 01.04.1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben (§ 76 Nr. 3 FeV). Dieser Personenkreis braucht auch keine Prüfbescheinigung.
Die Prüfbescheinigung ist aber anerkanntermaßen kein Führerschein im Sinne der FeV (Beweisstück Nr. 8, anstatt vieler). Sie dient lediglich dem Nachweis, dass die Prüfung nach § 5 I FeV mit Erfolg abgelegt wurde.
Zum führen eines Duos ist folglich kein Führerschein sondern nur die Mofa-Prüfbescheinigung notwendig . quod erat demonstrandum
Die Zusatzfrage lautet nun: Darf ich auch Duo fahren, wenn sie mir den Führerschein abgenommen haben?
Meine Antwort in Kurzform: Das kommt darauf an.
Meine Antwort in Langform:
Es ergibt sich recht einfach über die verschiedenen Begriffsbedeutungen von „Fahrverbot“ und „Entzug der Fahrerlaubnis“:
Wurde gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit oder -straftat ein Fahrverbot verhängt, darf der Betroffene für den begrenzten Zeitraum des Fahrverbotes keine Kraftfahrzeuge (KFZ) mehr im öffentlichen Straßenraum führen. Das Fahrverbot bezieht sich auf sämtliche KFZ und damit auch auf „Fahrräder mit Hilfsmotor“ (Mofas) bzw. motorisierte Krankenfahrstühle. Vom Fahrverbot können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen (vgl. § 6 FeV) explizit ausgenommen werden. Für die Dauer des Fahrverbots ist der Führerschein amtlich zu verwahren. Nach Ablauf des Fahrverbots wird der Führerschein wieder an den Betroffenen ausgehändigt.
Mit dem Entzug der Fahrerlaubnis verliert der Betroffene sämtliche Besitzstände, d.h. sämtliche Fahrerlaubnisklassen. Es wird eine Sperrfrist festgelegt. Während der Sperrfrist darf dem Betroffenen keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.
Zum Führen eines Mofas ist eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 FeV). Es wird lediglich eine Prüfbescheinigung verlangt (§ 5 FeV), dies allerdings nicht von Personen, die vor dem 01.04.1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben (§ 76 Nr. 3 FeV). Da die Prüfbescheinigung nicht einer Fahrerlaubnis gleichzusetzen ist, kann sie auch nicht im Rahmen eines Fahrerlaubnisentzuges entzogen werden.
Es sind demnach verschiedene Falllösungen denkbar:
1. Wurde ein Fahrverbot verhängt, darf der Betroffene keine motorisierten Krankenfahrstühle im öffentlichen Straßenraum führen. Andernfalls macht er sich des „Fahrens ohne Fahrerlaubnis“ (vgl. § 21 StVG) strafbar…
2. Ist der Betroffene am oder nach dem 01.04.1965 geboren worden, kann er ein Duo trotz Entzug der Fahrerlaubnis führen. Der Betroffene benötigt allerdings eine Prüfbscheinigung…
3. Ist der Betroffene vor dem 01.04.1965 geboren worden, kann er ein Duo trotz Entzug der Fahrerlaubnis führen, auch wenn er keine Prüfbescheinigung vorweisen kann…
Soviel von der Juristenfront. Viel Spaß dabei, dass dem Polizisten bei der nächsten Verkehrskontrolle zu erklären! Ich hab mir die passenden Vorschriften ausgedruckt und hab sie immer im Duo. Aber irgendwie will mich hier in Osna niemand kontrollieren…. schade.
Anmerkung: Natürlich stellt das obige keine verbindliche Rechtsauskunft, sondern nur meine eigene persönliche Meinung dar! Wenn das der Richter anders sieht, kommt nicht zu mir und weint.
AC/DC II
Wie schon angedeutet, gibt es noch einen zweiten Weg um die Batterie des Duos etwas zu entlasten. Nämlich den Stromhunger der Verbraucher zu verringern. Der Scheibenwischer scheidet mangels Alternativen aus. Somit bleibt nur die Lichtanlage. Ich habe mir da mal um den Selbstversuch zu wagen über ebay (Shopname e-proxy oder Ex-proshop) die Äquivalent-LED-Leuchten für die Rückleuchten vom Duo kommen lassen. Also für die 5 Watt Rücklichter die 9 LED-Variante und für die 18 Watt Bremslichter die 24 LED-Variante. Für alle LED-Laien: LEDs haben den großen Vorteil, dass sie Licht quasi aus Luft und Liebe produzieren. Die Stromaufnahme liegt bis zu 95% unter der von herkömmlichen Glühlampen. Außerdem sind sie stoßunempfindlich und haben ein wesentlich schnelleres Ansprechverhalten. Also eigentlich ideale Ersetzungskandidaten. Diesen konkreten Vorteilen stehen aber im praktischen Anwendungsfall gravierende Nachteile gegenüber:
Die von mir getesteten Leuchten waren bei Tageslicht kaum zu erkennen. Ob das Bremslicht an war oder nicht, war nur bei genauem hinsehen zu unterscheiden. Das 5-Watt Äquivalent war garnicht zu erkennen.
Auch im dunkeln war ein klarer Helligkeitsunterschied von Glühlampe zu LED sichtbar. Obwohl die Brems-LEDs laut Hersteller etwa so hell wie eine 21W-Birne sein sollten, waren sie doch merkbar dunkler als die 18W-Glühlampen. Bei den Rücklichtern war das Ergebnis ähnlich. Als weiteres Problem tauchte nun auf, dass der Blinkergeber lastabhängig arbeitet. Das heißt, je mehr LED-Leuchten ich verbaute um so schneller wurde der Blinktakt. Als ich alle 4 Heckleuchten ersetzt hatte, leuchtete der Blinker beim blinken durchgängig. Dieses Problem lässt sich aber mit einem elektronischen Blinkimpulsgeber selbst beheben. entweder man kauft ihn oder baut ihn sich nach dieser formidablen Anleitung selber.
Ich ziehe daraus folgendes Fazit:
- Wenn ersetzen, dann immer durch die Version mit den meisten LEDs
- Auf Watt-Vergleichsangaben nichts geben
- Wenn ersetzen, dann Bremslicht LED und Rücklicht LED in Reihe schalten (3.+4. Kabel vom Bremslichtschalter legen)
Ich persönlich habe jetzt wieder die Birnen in meiner Lola. Der Helligkeitsunterschied war mir doch zu groß. Da ist mir meine Sicherheit (rechtliche Aspekte mal ganz außen vor gelassen) doch wesentlich wichtiger, als der Stromhaushalt meines Duos. Die anderen großen Latüchten vom Duo, also Blinker und Begrenzungsleuchten kann man nicht so einfach durch LEDs ersetzen. Die Blinker müssen ja zu den Seiten abstrahlen, obwohl sie senkrecht im Sockel sitzen. Das ist nur mit seitwärts montierten LEDs möglich und die habe ich bisher noch nirgends als 6V-Variante gesehen. Bei den Begrenzungsleuchten ist das Problem ähnlich gelagert. Die sind ja Sofitten und die habe ich auch noch nirgends als 6V-LEDs gesehen.
Abschließend noch ein paar Bilder zur Verdeutlichung:
Das Bremslicht mit den 24 roten LEDs ist oben bzw. rechts, das Rücklicht mit den 9 roten LEDs unten bzw. links.
Das letzte Bild ist ein Vergleichstest. Links hatte ich die normalen Birnen drin und rechts die LEDs. Man erkennt deutlich den Helligkeitsunterschied. Besonders im Randbereich ist das Rücklicht rechts deutlich dunkler.
In diesem Thread habe ich das ganze Thema auch nochmal im Simsonforum ausgebreitet.
Ich möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Verwendung von nicht zugelassenen LEDs in Kraftfahrzeugen eine Ordnungswidrigkeit ist und mit Geldstrafe, ggf. Punkten in Flensburg und ggf. dem Verlust des Versicherungsschutzes im Falle eines Unfalls einher geht. Ein Umbau ist daher nur anzuraten, wenn man sein Fahrzeug NICHT im öffentlichen Straßenverkehr bewegt! Ich selbst habe mein Duo niemals mit LEDs am Straßenverkehr teilnehmen lassen.