Ein Nebeneffekt des Daseins als Jurist ist, dass die gesamte Verwandt-, Bekannt- und Nachbarschaft jede noch so kleine Gelegenheit nutzt, um „nur mal schnell“ eine juristische Frage zu stellen, auf die sie dann sofort eine umfassende, aber leicht verständliche Antwort, im Sinne von „Ja“ oder „Nein“ bekommen möchten.
Manchmal ist das lästig, häufig harmlos und in manchen Fällen sogar sehr unterhaltsam.
Zu Letzterem zählt ein Anruf, den die Beste und ich vor ein paar Tagen erhielten.
Eine gute Freundin hatte sich für ein drei monatiges Praktikum (!) bei einem großen internationalen Sprachdienstleister mit Hauptsitz in Deutschland beworben und bekam mit einem Antwortschreiben einen Personalfragebogen mitgeschickt.
Sie rief uns nun an, weil einige der Fragen ihr komisch vor kamen.
Freundlicherweise hat sie mir nach unserem Telefonat einen Scan des Fragebogens per E-Mail geschickt, so dass ich euch an meiner Freude teilhaben lassen kann.
Der Einfachheit halber habe ich mal alle unzulässigen Fragen rot eingekringelt:

Natürlich finden sich da so Klassiger wie die Frage nach der Schwangerschaft. Aber auch kreative Fragen wie z.B.:
„Für weibliche Bewerber: Eigener Haushalt _______“
oder „Geordnete Vermögensverhältnisse ja/nein______“
Wir haben am Boden gelegen vor lachen.
Insgesamt ist der Fragebogen (welcher noch über weitere Seiten geht) ein buntes Potpourri nahezu aller verbotener Fragen an einen Bewerber. Ein echtes Aushängeschild für die Firma, so wie deren Geschäftsführer und seinen Stellvertreter, welche selbstredend beide Volljuristen sind.
Aber wie gesagt: Fragen kostet ja nichts…. besonders bei einem Praktikum.
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Heckschleudern immer entgegen der Fahrtrichtung trailern
Wird ein Fahrzeug mit Heckmotor auf einem Anhänger in sachwidriger Weise in Fahrtrichtung transportiert und es geschieht dabei ein Unfall, muss die KfZ-Versicherung den Schaden nicht in vollem Umfang tragen. Zu dieser Entscheidung kam das Saarländische Oberlandesgericht und schränkte damit die Zahlungsklage eines Versicherungskunden ein.
Im vorliegenden Fall hatte ein Fahrzeughalter seinen Pkw auf einem Anhänger transportiert und diesen in sachwidriger Weise mit der Fahrtrichtung abgestellt, obwohl Fahrzeuge mit Heckmotor entgegen der Fahrtrichtung aufgestellt werden müssen. Beim Lenken geriet das transportierte Fahrzeug dann ins Schleudern und stieß mit einer Leitplanke zusammen. Die Versicherung des Fahrzeughalters verweigerte die Schadensregulierung mit der Begründung, dass der Versicherte grob fahrlässig gehandelt habe. Dieser behauptete wiederum, er könne als Laie nicht wissen, wie ein Pkw-Transport fachkundig durchgeführt wird, so dass er vor dem OLG Klage einreichte.
Das Gericht wies die Klage in Teilen zurück, denn es sei sehr wohl nötig, dass sich ein Autofahrer als Laie über den sachgemäßen Transport seines Fahrzeugs informiere. Im Ergebnis sei es der Kfz Versicherung zwar nicht gestattet, die Leistung aufgrund dessen vollständig zu verweigern, aber eine Kürzung um 25% sei durchaus angemessen, hieß es in der Urteilsbegründung des OLG Saarbrücken.
(OLG Saarbrücken (Az.: 5 U 395/09) am 6. Juli 2011)
Kennzeichen gehören an die Außenseite
Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn das rote Kennzeichen nicht außen am Fahrzeug befestigt ist.
In dem verhandelten Fall hatte ein Autofahrer das rote Kennzeichen über Nacht ins Auto gelegt, um es vor Diebstahl zu sichern. Am nächsten Morgen sollte es wieder am Fahrzeug angebracht werden. Während das Kennzeichen entfernt war, kam es zu einem Brandschaden, woraufhin sich die Versicherung weigerte, den Schaden zu übernehmen. Nach Auffassung der Richter besteht kein Versicherungsschutz, wenn das rote Kennzeichen im Fahrzeug untergebracht ist. Die Versicherungsbedingungen sehen eindeutig vor, dass das rote Kennzeichen außen am Fahrzeug anzubringen ist. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung ist die Versicherung nicht verpflichtet, den Schaden zu begleichen.
Das OLG Koblenz begründet seine Entscheidung einerseits mit dem puren Wortlaut der Bedingungen und andererseits auch mit dem Sinn der Klausel. Der Missbrauchsgefahr wäre Tür und Tor geöffnet, könnte man im Nachhinein immer behaupten, „eigentlich” wären die roten Kennzeichen an dem Auto, nur im Moment des Schadeneintritts sei das nicht der Fall gewesen.
gut achten
Wie ihr vielleicht schon gehört habt, tritt mit dem 01.10.2011 eine neue Richtlinie, für die Begutachtung von Fahrzeugen welche gemäß § 23 StVZO als Oldtimer (H-Kennzeichen) eingestuft werden sollen, in Kraft.
Die neue Richtlinie vereinfach/regelt vieles, was bisher umstritten war und liefert gleichzeitig viele neue schwammige Rechtsbegriffe. Ein Fest für den Juristen in mir.
Bisher galt eine Richtline aus dem Jahre 1997. Die findet ihr bei Interesse z.B. hier.
Die neue Richtline wurde am 15.04.2011 im Verkehrsblatt Nr. 7 Seite 257ff. (VO-Nummer 83) veröffentlicht.
Ihr findet sie im Original-Text hier.
Da ich weiß, dass euch Gesetzestexte (im weitesten Sinne) nur langweilen, gibts hier mal die wesentlichsten Neuerungen knackig zusammengefasst:
- Begutachtung nicht mehr nur durch TÜV/Dekra, sondern geschulte Prüfingenieure aller amtlich anerkannten Sachverständigenorganisationen
- Entfall der Mindestanforderung „Zustandsnote 3“
- Dafür nur noch neben Originalität ein guter Pflege- und Erhaltungszustand in Abgrenzung von „normalen alten“ Fahrzeugen.
- Die Hauptbaugruppen müssen angelehnt an den damaligen Originalzustand oder zeitgenössisch ersetzt sein
- Durch eine zusätzliche Ausrüstung und Ausstattung darf der Originaleindruck des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt werden
- Erstzulassung vor 30 Jahren ist kein zwingendes Kriterium mehr (Stichwort: nie zugelassen). Ausnahmegenehmigung möglich
- Zeitgenössische Umbauten nun auch möglich, wenn nicht in den ersten zehn Jahren nach Erstzulassung erfolgt
- Nun auch Änderungen möglich die im gleichen Zeitrahmen hätten vorgenommen werden können („epochengerecht“)
Was diese Neuerungen wirklich bringen oder ob alles so weiter geht, wie bisher, weiß ich noch nicht so genau.
Da jedoch einige „harte“ Kriterien (z.B. Alter der Umbauten) weggefallen sind, erwarte ich wesentlich mehr „heiße Kisten“ mit H-Kennzeichen und andere auch fragwürdige Umbauten. Man muss ja jetzt nur noch irgendeinen Sachverständigen finden, der das in seinem sehr breiten Ermessensspielraum abnickt. Das war zwar bisher auch möglich, erforderte jedoch einigen Aufwand.
Ich will das auch gar nicht als gut oder schlecht werten. Ist nur eine objektive Prognose.
Abschlepper
Da der Bestand an Dreirädern bei mir ja nun eher zu als ab nimmt, überlege ich schon länger auf einer Lösung für die Abschleppproblematik rum.
Dreiräder kann man ja nicht wie normale Fahrzeuge einfach an ein Seil hängen und hinter sich her zerren. Die Gefahr, dass sich das Seil unter dem mittigen Rad verfängt ist durchaus gegeben. Besonders da die GFK-Karosserie der Reliants auch keine Möglichkeit bietet das Seil zu befestigen. Einzige Möglichkeit wäre der Rahmen hinter dem Vorderrad. Und das geht garantiert schief.
Die englische Dreiradfraktion bastelt sich aus diesem Grund immer spezielle „towing dollys“:


Wie der Spaß funktioniert ist ziemlich simpel und sollte sich spätestens aus den folgenden beiden Bildern von selbst erklären:


Reliant drauf fahren, Vorderrad fixieren, Zündschlüssel stecken lassen (Lenkradschloss), Dolly ankuppeln und los gehts.
Easy und sicher.
Wenn man will kann man noch eine Leiste mit Leuchten hinten an den Reliant hängen und mit der Hängersteckdose des Zugfahrzeugs koppeln. Noch sicherer.
Natürlich habe ich mich auch gleich mit der Umsetzbarkeit in Deutschland auseinander gesetzt und (für mich) erstaunliches heraus gefunden:
Es gibt sehr ähnliche Konstruktionen auch hier in Deutschland unter der Bezeichnung Abschleppachse:

Hier ein sehr schönes Video zur Funktionsweise:
Vorteil eines Schlepphundes [vulgo] ist, dass er zulassungsfrei ist (oder war, je nach Rechtsauffassung: siehe weiter unten). Er gilt als „Abschlepphilfe“ (also nicht als Anhänger und daher fallen auch für ihn kein TÜV/Steuern an). Genau wie ein Abschleppseil oder eine Schleppstange.
Damit einher geht aber leider, dass man keine langen Strecken mit ihm zurück legen darf. Er dient nur zum abschleppen liegen gebliebener Fahrzeuge. Aber das ist eine Diskussion, die man durchaus mit dem kontrollierenden Polizist führen kann…. Muss man halt rechnen Hängermiete vs. Bußgeld.
Dadurch, dass das abgeschleppte Fahrzeug auf dem Hund eine feste Verbindung zum vorderen Fahrzeug hat sind auch funktionstüchtige Bremsen beim Abgeschleppten unerheblich. Ebenso wie eine Person die das abgeschleppte Fahrzeug lenkt (was ja auch nicht ganz einfach/ungefährlich ist) Früher braucht das hintere Fahrzeug auch nicht angemeldet sein (wobei dann „liegen bleiben“ fraglich ist). Zumindest verstehe ich so den alten § 18 I StVZO.
Der ist mittlerweile weggefallen und größtenteils durch die §§ 3,4 FZV ersetzt worden, aber dort findet sich nichts vergleichbares. Im zweifel ist dann ein abschleppen nur noch von zugelassenen Fahrzeugen möglich. „Bürokratieabbau“ und so… da wird nen Gesetz ausgedünnt und der arme Schlepphund hat kein Zuhause mehr….
Das „Gespann“ ist nach meinem Verständnis auch von der 3,5t-Grenze ausgenommen, da ja abgeschleppt und nicht „gehängert“ wird.
Allerdings ist die Stütz-/Anhängelast eventuell ein Problem:
Die meisten dieser Schleppachsen sind ungebremst. Da dürfte man recht schnell ans zulässige Limit kommen. Allerdings ist das Gewicht ja „hinter/auf“ der Achse des Hundes. Da dürfte nach meiner laienhaften Vorstellung kaum was an der Hängerkupplung ankommen.
Einen Hinweis was legal ist, gibt in dieser Richtung der § 33 StVZO, welcher das „schleppen“ (längere Strecke, z.B. hinter WoMo) von Fahrzeugen behandelt. Dieses ist übrigens nur mit Sondergenehmigung möglich und ist klar vom „abschleppen“ (Havarie) zu trennen. Absatz 2 Nr. 1 dieses Paragraphen sagt:
Das schleppende Fahrzeug darf jeweils nur ein Fahrzeug mitführen. Dabei muß das geschleppte Fahrzeug durch eine Person gelenkt werden, die die beim Betrieb des Fahrzeugs als Kraftfahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Satz 2 gilt nicht, wenn die beiden Fahrzeuge durch eine Einrichtung verbunden sind, die ein sicheres Lenken auch des geschleppten Fahrzeugs gewährleistet, und die Anhängelast nicht mehr als die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch in keinem Fall mehr als 750 kg beträgt.
Es wird die Meinung vertreten, dass bei der Verwendung einer Schleppachse zum abschleppen diese Beschränkung nicht gilt. Als Argument wird angeführt, dass der Gesetzgeber ansonsten sicherlich eine zum obigen identische Regelung auch in den § 15a StVO eingefügt hätte. Allerdings ist das wie immer alles Spekulation. Ein Urteil hat es meines Wissens nach hierzu noch nicht gegeben.
Es gibt auch Stimmen, die dem armen Schlepphund jegliche Existenzberechtigung nach der Einführung der FZV absprechen. Sehr interessant ist in diesem Zusammenhang die von „Trecker“ im Nissanboard vertretene Rechtsauffassung, welche ich hier einfach mal zitieren möchte:
§ 18 StVZO alt, inzwischen aufgehoben und durch § 2 FZV ersetzt, regelte dezidiert das Abschleppen. Man verzichtete darauf, diesen Vorgang in § 2 FZV neu zu regeln, da diese „Sonderform des Schleppens“ (Erlaubnisfrei bei Nothilfe) nur bei zugelassenen Fahrzeugen rechtlich korrekt passieren kann. Dies ändert nichts daran, dass die in der Rechtsprechung gewachsene Definition zur Abgrenzung zum § 33 StVZO (der noch gilt, „erlaubnispflichtiges Schleppen“), bestand hat (Nothilfe zur Rechtfertigung eines Verstoßes gegen § 33 StVZO).
Abschleppen liegt vor, wenn ein liegengebliebenes, vor Ort nicht oder nur unter schwierigen Bedingungen wieder fahrbereit zu machendes, zugelassenes Fahrzeug auf kürzestem Weg zu einer geeigneten Werkstatt oder zu seinem Standort (Halteradresse) abgeschleppt wird, wenn letzteres näher ist, als eine geeignete Werkstatt. Hierbei ist ggf. die nächste Autobahnausfahrt zu verlassen und es darf nicht wieder erneut aufgefahren werden.
Ist das Fahrzeug erst mal am Halterstandort oder der Werkstatt, ist jedes weitere Anhängen (nicht Aufladen) „Schleppen“, nicht Abschleppen. Und zum Schleppen benötigt man Genehmigung, Abschleppdienste haben diese.
Hat man diese Genehmigung, die man ohne spezielle Fachnachweise nicht erhält, beträgt die höchst zulässige Anhängelast bei Nutzung einer Schleppachse 50 % des Leergewichtes des ziehenden Fahrzeuges, in deinem Fall 697 kg bzw.maximal 750 kg.
Schleppachsen werden derzeit wie saures Bier in den Auktionsportalen verschleudert, weil die Besitzer damit in Deutschland nichts mehr anfangen können und ich behaupte mal, das wissen sie! Sie müssen nämlich zgelassen sein, sind aber nicht zulassungsfähig!
Nochmal zu § 18 StVZO, der gestrichen wurde: Dort war in Absatz 1 die Schleppachse ausdrücklich als „zulassungsfrei“ benannt.
Der Gesetzgeber hat mit § 50 FZV zur Besitzstandswahrung der Zulassungsfreiheit bestimmter Fahrzeuge und Anhänger geregelt, dass solche, welche nach § 18 Absatz 2 StVZO einmal zulassungsfrei waren, es auch bleiben. Absatz 2, nicht Absatz 1!
Da die Schleppachse aber in Absatz 1 als zulassungsfrei aufgenommen war, gild die Übergangsregel des § 50 FZV nicht für sie. An anderer Stelle der FZV ist sie auch nicht als zulassungsfrei erwähnt, ergo handelt es sich seit dem 01.03.2007 (Inkrafttreten FZV) hierbei um einen zulassungspflichtigen Anhäger.
Deshalb werden die Dinger verschleudert und Interessenten glauben gemacht, dass sie immer noch zulassungsfrei seien, „weil sie ja mal im alten § 18 StVZO gestanden haben“ … dort allerdings im falschen Absatz.
Und nun bezweifle ich, dass man diese Dinger abgenommen und zugelassen bekommt.
Vergiss das Projekt
Ich gebe zu, dass seine Argumentation schlüssig und erschreckend stringent ist. Demnach könnte man das ganze einstampfen, weil man dann genauso gut sich einen richtigen Auto-Hänger hinstellen könnte (mit dem man dann auch nicht-zugelassene Kfz transportieren könnte).
Allerdings gibt es dieses TÜV-Gutachten aus dem Jahre 2007 (also nach Einführung der FZV) das die alten Regelungen als weiterhin gültig bestätigt. Die FAQ der Firma ABTEC, welche noch neue Schleppachsen in Deutschland vertreibt sagt identisches zum TÜV-Gutachten aus.
Sollte man damit auf längere Tour gehen, wäre die Schleppachse sicherlich eine bessere Kombination, als eine Schleppstange oder gar ein Seil. Und gegenüber dem eigenen Autotransporter/-Hänger hat sie den Vorteil der nicht vorhandenen laufenden Kosten. Nachteil ist halt die rechtliche Unsicherheit, welche schlimmstenfalls mit einem Bußgeld, Punkten und einem Fahrverbot enden kann….
Hersteller sind u.a. Sedelmayer, Zimmermann, Winterhoff, Knott, Thor, Saris und ABTEC.
Schmerzgrenze sind aus meiner Sicht die Preise. Unter 400€ geht da selten was.
Mit etwas Bastelei sollte man auch einen „Einradaufsatz“ für den Hund bauen können, damit man Dreiräder schleppen kann.
Ich werde das mal in meinem Herzen bewegen.
Mit dem TÜV-Gutachten im Gepäck sehe ich da eigentlich kein Risiko mehr.
